mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
05.03.2004; 16:34 Uhr
Bewährungsstrafe für Musikpiraten bestätigt
Unberechtigte Herstellung von Audio-CDs für ausländischen Auftraggeber und deren Export ist nach deutschem Urheberrechtsgesetz strafbar

Wer im Auftrag eines ausländischen Kunden in Deutschland unberechtigt Audio-CDs herstellt und exportiert, verstößt gegen deutsches Urheberrecht und macht sich gem. §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) strafbar. Dies entschied der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 3.3.2004 laut eigener Pressemitteilung und verurteilte den Angeklagten zu einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Az.: 2 StR 109/03). Die Strafbarkeit nach deutschem Urheberrecht gelte dabei auch für die Tonträger jener Hersteller, deren Sitz sich in den USA oder in der EU befindet.

Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma Top Disk, die Tonträger herstellte und vertrieb. Im Zeitraum von Mai 1994 bis Januar 1996 hatte das Unternehmen im Auftrag einer bulgarischen Firma insgesamt 268.090 Audio-CDs hergestellt und nach Bulgarien ausgeliefert. Bei den vervielfältigten Silberlingen handelte es sich fast ausnahmslos um Aufnahmen bekannter internationaler Popkünstler. Da weder das Presswerk noch der bulgarische Auftraggeber mit der Zustimmung der Inhaber der Leistungssschutzrechte handelten, folgte eine Klage. Bei dem Verfahren stand die Frage im Mittelpunkt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Pressung von CDs und deren Versand ins Ausland im Auftrag einer dort ansässigen Firma nach deutschem Urheberrecht strafbar ist. Der Angeklagte vertrat die Ansicht, ein unerlaubtes Verbreiten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes liege nicht vor, da die gepresste Ware lediglich an den Auftraggeber im Ausland ausgeliefert worden sei. Außerdem sei bei der Prüfung einer unerlaubten Vervielfältigung zu berücksichtigen, dass die Herstellung ausschließlich für den bulgarischen Markt erfolgt sei. Dem folgten die Richter nicht. Vielmehr bestätigte der BGH mit seiner Entscheidung die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main (Az. 5/28 Kls 92 Js 19331.1/95). Der Senat stellte fest, dass der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland sei. Damit hat der BGH erstmals die Rechtsgrundsätze des Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts auf den strafrechtlichen Schutz im Bereich der Tonträgerherstellerrechte übertragen. Die Richter nahmen an, dass die deutschen Leistungsschutzrechte dabei auch für die Tonträger jener Hersteller gelten, die wie im betroffenen Fall ihren Sitz in den Vereinigten Staaten oder im Bereich der Europäischen Union haben.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 1762:

https://www.urheberrecht.org/news/1762/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.