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08.03.2004; 17:15 Uhr
Kein Anspruch auf Verbindungsentgelt für Anwahl von 0190/0900-Nummer durch heimlichen Dialer
BGH weist Klage einer Telefongesellschaft auf Bezahlung von 9.000 Euro für Telefonverbindungen ab

Mit Urteil vom 4.3.2004 (Az.: III ZR 96/03) wies der Bundesgerichsthof die Revision der Telefongesellschaft BerliKomm gegen das Berufungsurteil des Berliner Kammergerichts (Az.: 26 U 205/01 - ZUM 2003, 399) zurück und verneinte damit einen Anspruch auf das erhöhte Telefonentgelt für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer, die durch eine sich heimlich installierende Software (ein sogenannter Dialer) angewählt wurde.

Der Sohn der Beklagten hatte ein Programm installiert, das er im Internet gefunden hatte und mit der Beschleunigung der Verbindung des PC zum World Wide Web warb. Das Programm änderte die Einstellungen des DFÜ-Netzwerkes. Dadurch wählte sich der PC ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über den ursprünglichen Provider in das Internet ein, sondern über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer. Im Rahmen der üblichen Nutzung des Computers war die Installation dieses Dialers nicht erkennbar. Die Telefonnetzbetreiberin BerliKomm verlangte von der Beklagten 9.000 Euro für die Verbindungen zu der 0190-Rufnummer.

Das Berliner Kammergericht wies die Klage der Telefongesellschaft im Rahmen der Berufung insoweit ab, als deren Forderung die Kosten für die Einwahl über die Standardnummer, die vor der Installation des Dialers verwendet wurde, überstiegen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung das Berufungsgericht. Es bestehe kein Anspruch auf Abrechnung nach den 0190-Mehrwertdienstetarifen. Die Beklagte habe nicht gegen ihre Sorgfaltspflicht als Telefonkundin verstoßen. Die Klägerin hingegen müsse sich das Verhalten des Inhabers der Mehrwertdienstenummer, die durch den Dialer angewählt wurde, zurechnen lassen.

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