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14.07.2004; 16:06 Uhr
EuGH erklärt Fernsehwerbeverbot für Tabak und Alkohol für zulässig
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Ziel des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt

Das französische Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Tabak und Alkohol, die so genannte Loi Evin ist nach europäischem Recht zulässig. Das bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) laut eigener Pressemitteilung vom 13.7.2004in einem Urteil desselben Tages (Az. CC-262/02 und C-429/02 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dürfen Fernsehwerbung für Tabak und Alkohol nach der Entscheidung gesetzlich untersagen.

Im Fall hatten die Europäische Kommission (EU-Kommission) und Bacardi-Martini gegen das französische Gesetz geklagt. Der Alkoholhersteller wollte bei aus England ausgestrahlten Fußballspielen zwischen britischen und französischen Mannschaften Bandenwerbung platzieren. Einer Übertragung durch die französischen Sender steht die Loi Evin entgegen, wonach nicht nur die direkte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke und Tabak, sondern auch die Übertragung von Bandenwerbung verboten ist. Der EuGH billigte das Gesetz in seiner Entscheidung. Zwar werde dadurch der freie Dienstleistungsverkehr beschränkt, dies sei aber durch das Ziel des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

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