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16.05.2001; 21:46 Uhr
Karlsruhe präzisiert Grenzen der Bildberichterstattung über Prominente
Keine rein formale Abgrenzung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen der Bildberichterstattung über Prominente präzisiert. Wie das Gericht am 16.5.2001 mitteilte, gab der erste Senat bereits am 26.4.2001 einstimmig den Verfassungsbeschwerden von vier Verlagen statt und hob vorausgegangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) auf, die den Presseunternehmen die Veröffentlichung von Fotografien von Prinz Ernst August von Hannover untersagt hatten. Bei der Frage, ob Bilder eines Prominenten ohne dessen Einwilligung abgedruckt werden dürften, seie eine rein formale Abgrenzung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte ungeeignet, betonte das BVerfG in seiner Entscheidung.

Im Fall hatten eine Reihe von Verlagen in den Jahren zwischen 1996 und 1999 in verschiedenen Wochenzeitschriften im Zusammenhang mit Berichten über Prinzessin Caroline von Monaco Bilder des Welfenprinzen abgedruckt. Verwendet wurden dabei unter anderem auch Portraitfotos des Prinzen, die keinen Bezug zum Inhalt der Berichte hatten und bei anderen Anlässen, vor allem öffentlichen Veranstaltungen, aufgenommen worden waren. Prinz Ernst August von Hannover wurde dabei auf einer Reihe von Bildern auch alleine gezeigt, also nicht in Begleitung von Prinzessin Caroline von Monaco. Gegen die Veröffentlichung dieser Fotografien erhob der Prinz Klage und hatte damit zunächst auch Erfolg.

Die angerufenen Gerichte bejahten einen Unterlassungsanspruch des Prinzen nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG), das das Recht am eigenen Bild regelt. Die beklagten Verlage könnten auch aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG keine Befugnis zur Verbreitung der Bilder herleiten. Der Prinz sei weder als absolute noch - mit Blick auf die fraglichen Fotos - als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Er müsse einen Abdruck der Bilder deshalb nicht hinnehmen. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die beklagten Verlage mit ihren Verfassungsbeschwerden, in denen sie vor allem eine Verletzung ihres Grundrechts der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend machten.

Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung, eine rein formale Abgrenzung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte werde der erforderlichen Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz nicht gerecht. Eine einwilligungsfreie Veröffentlichung eines Bildes eines Begleiters einer absoluten Person der Zeitgeschichte komme auch dann in Betracht, wenn er allein - also ohne die absolute Person der Zeitgeschichte - abgebildet werde. Das gelte auch dann, wenn bei einer solchen Abbildung der ursprüngliche Zusammenhang, aus dem diese stamme, gar nicht zu erkennen sei. Durch eine Veröffentlichung solcher Bilder werde das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Begleitperson unter Umständen nicht stärker beeinträchtigt, als wenn die absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto abgebildet würde.

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