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27.04.2005; 18:36 Uhr
Verwertungsgesellschaft verbucht gerichtlichen Erfolg im Rechtsstreit um Tauschbörsenhandel
OLG Wien: Österreichischer Internet Service Provider muss Kundendaten herausgeben

Österreichische Internet Service Provider (ISP) müssen die Daten ihrer Kunden auch bei Angabe einer dynamischen IP-Adresse herausgeben. Dies entschied das Oberlandesgericht Wien (OLG) und hob damit einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf, wonach die Bekanntgabe von Stammdaten einer dynamischen IP-Adresse einer Rufdatenrückerfassung entspricht, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 149 a ff. Strafprozessordnung zulässig ist. Einem Bericht des »Standard« vom 27.4.2005 zufolge, hatte eine österreichische Verwertungsgesellschaft als Privatklägerin Anzeige gegen einen Internetnutzer erstattet, der am 7. Oktober 2004 21 Minuten lang 3.864 Musikdateien zum Download angeboten haben soll. Der Privatklägerin war lediglich die dynamische IP-Adresse des Kunden bekannt. Probleme sah die Ratskammer in §§ 149 a ff. StPO, wonach der Strafrahmen für die Tat sechs Monate übersteigen muss. Nach dem österreichischen Urhebergesetz beträgt die Höchststrafe für den nichtgewerblichen Upload jedoch lediglich sechs Monate.

Das OLG lehnt dagegen die Anwendbarkeit der §§ 149 a ff. StPO ab. Nach Ansicht der Richter ist eine IP-Nummer mit einer Telefonnummer gleichzusetzen. Damit handele es sich bei der Bekanntgabe des Inhabers einer IP-Adresse nicht um eine Rufdatenrückerfassung, sondern bloß eine Bekanntgabe von Stammdaten. Dies hat zur Folge, dass die Providerauskunft nicht dem Fernmeldegeheimnis unterfällt, sondern nur dem Datenschutz. Auf Grund von § 18 Abs. 4 E-Commerce-Gesetz sei auf Verlangen Dritter der Nutzer eines Dienstes bekannt zu geben. Es kann dem Beschluss zufolge nicht von der Entscheidung des Providers abhängig sein, durch die Wahl der Vergabe entweder statischer oder dynamischer IP-Adressen einer Auskunftspflicht zu unterliegen oder nicht.

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[IUM/kr]

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