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09.06.2005; 17:05 Uhr
Presserat rügt Fälle von Schleichwerbung
Schleichwerbung untergräbt Glaubwürdigkeit der Medien

Der Deutsche Presserat (Presserat) hat den Verlag B. Kämmer auf seiner Sitzung vom 6. und 7.6.2005 wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung gerügt. Der Verlag hatte sich einer Pressemitteilung des Presserats vom 9.6.2005 zufolge bei einer PR-Agentur erkundigt, ob ein Kunde der Agentur für ein Produkt die Einleitung einer Werbekampagne beabsichtige. Dafür stünden dann die Verlagsmagazine zur Verfügung. Dazu könne man auch mit »einer professionellen und wirkungsvollen Berichterstattung den Weg bereiten«. Der Beschwerdeausschuss des Presserats sah in diesem Angebot eine Kopplung von redaktioneller Berichterstattung an einen Anzeigenauftrag, was Ziffer 7 des Pressekodex widerspreche.

Kritik musste sich in der Sitzung des Presserats auch eine in der Pressemitteilung nicht näher bezeichnete Tageszeitung gefallen lassen. Sie hatte eine Veröffentlichung als »Verlagssonderthema« gekennzeichnet. Dabei habe es sich um Werbung gehandelt, was für den Leser nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Sie habe sich in redaktioneller Aufmachung mit einem geplanten Wohnkomplex in Citylage beschäftigt und sei bezahlt gewesen. Dem Begriff »Verlagssonderthema« mangele es in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Eindeutigkeit.

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