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05.07.2005; 13:14 Uhr
Sieg der VG Bild-Kunst im Folgerechtsprozess
Auch Verkäufe durch Vermittlung eines »Kunstberaters« sind folgerechtspflichtig

Die VG Bild-Kunst hat auch in dem Fall einen folgerechtlichen Auskunftsanspruch, in dem die Verkäufe durch die Vermittlung eines »Kunstberaters«, der nicht selbst an- und verkauft, zustande kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) laut einer Pressemitteilung der VG Bild-Kunst durch Urteil vom 7.6.2005 (ZUM 2005, 653). Im Fall war die bedeutende Expressionistensammlung der Firma Ahlers unter Beteiligung eines deutschen Kunsthändlers im Jahr 2001 veräußert worden. Um die Folgerechtsansprüche der Künstler und ihrer Erben (5 % Erlösbeteiligung bei Weiterverkäufen von Kunstwerken) zu umgehen, war die Sammlung in ein Zollfreilager in der Schweiz verbracht worden.

Auf die Klage der VG Bild-Kunst auf Auskunft und Beteiligung am Veräußerungserlös im Namen der Künstlererben hat das OLG im Berufungsverfahren den Auskunftsanspruch bestätigt. Der Kunsthändler muss Auskunft über die erzielten Veräußerungserlöse erteilen, damit der Folgerechtsanspruch berechnet und beim Veräußerer geltend gemacht werden kann. Hierbei haben die Richter den Begriff »Kunsthändler« weit ausgelegt, um eine Umgehung des Folgerechts zu erschweren. Auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel berät, ist den Urteilsgründen zufolge aus wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung beteiligt und damit Kunsthändler im Sinn von § 26 UrhG.

Weiter hat das OLG die Voraussetzungen für den folgerechtlichen Auskunftsanspruch konkretisiert. In Fällen einer Weiterveräußerung mit Auslandsbezug besteht der Auskunftsanspruch nicht erst dann, wenn die auskunftsberechtigte Verwertungsgesellschaft zunächst sämtliche Voraussetzungen eines Inlandsgeschäfts dargelegt hat. Vielmehr ist der Auskunftsanspruch schon dann gegeben, wenn nach den Gesamtumständen ein Folgerechtsanspruch in Frage kommt.

Die VG Bild-Kunst begrüßte die Entscheidung. Sie zeige, dass sich der Versuch, das Folgerecht durch Verlagerung in die Schweiz zu umgehen, oft nicht lohnt. Darüber hinaus begrüße man die Entscheidung auch im Interesse all derjenigen deutschen Auktionatoren und Kunsthändler, die das Folgerecht respektieren und die gesetzlichen Vergütungen für die Veräußerung ihrer Werke in Deutschland entrichten.

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[IUM/kr]

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