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10.08.2005; 12:38 Uhr
Neues Urteil zu Bildberichterstattung
LG München I: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Foto, das zu unfreiwilligem Outing als homosexuell führt

Die Veröffentlichung eines Fotos, durch das der Abgebildete unfreiwillig als homosexuell geoutet wird, ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht München I (LG) durch Urteil vom 21.7.2005 (Az.: 7 O 4642705 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut eines Berichts des Onlineangebots des »Spiegel« vom 9.8.2005.

Im Fall hatte eine große Münchener Boulevardzeitung ohne Einwilligung des Klägers ein Foto abgedruckt, das diesen am Rande der Würzburger Parade zum Christopher Street Day im August 2002 in inniger Umarmung mit einem Mann zeigt. Die Bildunterschrift lautete: »Trotz aller Offenheit, mit der große Teile der Gesellschaft inzwischen schwulen Pärchen begegnen: 60 Prozent der Schwulen erleben immer noch Situationen, in denen sie große Angst haben, als Homosexueller erkannt zu werden«. Sowohl die streng religiösen Eltern des Klägers als auch sein weiterer Bekanntenkreis hatten erst aus der Zeitung von dessen sexuellen Neigungen erfahren.

Nun muss der beklagte Verlag Schmerzensgeld an den Kläger zahlen, da die Bildberichterstattung einen schwerwiegenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Verhängung von Schmerzensgeld ist den Urteilsgründen zufolge dadurch gerechtfertigt, dass eine bloße Verurteilung zur Unterlassung oder zum Widerruf die erforderliche Genugtuungs- oder Abschreckungswirkung nicht entfalte. Nach Ansicht der 7. Kammer liegt die Entscheidung, ob und wann man sich gegenüber seinem sozialen beziehungsweise beruflichen Umfeld oute, bei der Person selbst. Dies zähle auch im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Liberalisierung der Gesellschaft zum Intimbereich. Dieser sei als Ausfluss der Untastbarkeit der Menschenwürde grundsätzlich jedem Eingriff durch den Staat oder Dritte, insbesondere der Presse, entzogen.

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