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24.08.2005; 17:49 Uhr
LG München I untersagt Aufruf zum Boykott der GEZ in Zeitschrift
Äußerungen zum Rundfunkstaatsvertrag aber als Meinungsäußerung erlaubt

In der Zeitschrift »Junge Welt« darf nicht zum Boykott der GEZ aufgerufen werden. Dies entschied das Landgericht München I (LG) am 24.8.2005 (Az. 9 O 7054/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) und bestätigte damit eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung vom 21.2.2005. Laut einer Pressemitteilung des Gerichts vom 24.8.2005 hatte die Zeitschrift einen Artikel vom 24. und einen Bericht vom 27. Januar 2005 mit dem Aufruf »Melden Sie Ihr Fernsehgerät bei der GEZ ab« beendet. Dagegen waren die ARD-Anstalten gerichtlich vorgegangen. Der Behauptung des Verlages 8. Mai, in dem die Zeitschrift »Junge Welt« erscheint, die Aussage sei als »Aufruf, nicht mehr fernzusehen« zu betrachten, bezeichnete die 9. Zivilkammer als »nicht vertretbar und darüber hinaus lebensfremd«.

In dem Verfahren ging es außerdem um die Klärung der Frage, ob in den Artikeln Aussagen, wonach der neue Rundfunkstaatsvertrag der GEZ den Status eines »Datenhändlers« zuweist, der die Daten weiterverkaufen darf, enthalten sein durften. Nach Ansicht der Richter sind diese Äußerungen von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Es sei deutlich, dass die Beklagte nicht den Inhalt des Rundfunkstaatsvertrages wiedergebe, sondern ihre Auslegung desselben. Damit teile sie eine persönliche Rechtsauffassung mit, die selbst dann als Meinung dem grundsätzlichen Schutz der Äußerungsfreiheit unterfalle, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standzuhalten vermag. Da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 8 Abs. 4 uneindeutig sei und auf § 28 Bundesdatenschutzgesetz verweise, der die Möglichkeit kenne, gekaufte Daten entgeltlich und unentgeltlich an Dritte weiter zu überlassen, halte die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung sogar einer objektiven Beurteilung durchaus stand.

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