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31.08.2005; 18:03 Uhr
Rundfunkgebührenpflicht von Discountern bei Verkauf von Rundfunkgeräten bejaht
VG Frankfurt a. M.: Möglichkeit, dass das entsprechende Gerät ohne weiteres für den Empfang benutzt werden kann, löst Zahlungspflicht aus

Ein Lebensmitteldiscounter muss für die im Rahmen von Sonderaktionen von ihm zum Verkauf angebotenen Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren entrichten. Die Tatsache, dass die Geräte ausschließlich originalverpackt verkauft werden und keine Testvorführungen stattfinden, steht dem nicht entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. (VG) einer eigenen Pressemitteilung vom 30.8.2005 zufolge durch Urteil vom 25.8.2005 (Az.: 10 E 4208/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Im Fall hatte der Hessische Rundfunk (HR) mit Gebührenbescheid gegenüber Aldi Süd für die Zeit von Januar 2000 bis Juni 2004 Rundfunkgebühren in Höhe von 852 Euro festgesetzt. Dagegen erhob die Betroffene Klage mit der Begründung, die Rundfunkgeräte würden ausschließlich originalverpackt zum Verkauf und damit nicht zum Empfang bereitgehalten. Das VG wies die Klage ab. Die Gebührenpflicht sei nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein an die technisch bestehende Möglichkeit zur Inbetriebnahme von Geräten geknüpft. Dass die Verkaufsstellen von Discountern bislang angewiesen seien, die Geräte originalverpackt zu belassen und nicht zu Prüf- und Vorführzwecken in Betrieb zu nehmen, sei rechtlich ohne Belang. Die Klägerin könne das Verkaufskonzept jederzeit ändern. Außerdem nehme die Klägerin innerhalb der Garantiefristen die Geräte unverpackt und in betriebsbereitem Zustand zurück. Sie unterscheide sich insoweit nicht vom Fachhandel.

Anders hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 18.7.2005 (Az.: 12 A 11402/04.OVG - ZUM 2005, 416) in einem gleichgelagerten Fall entschieden. Während die Vorinstanz noch entsprechend dem Urteil des VG Frankfurt a. M. entschieden hatte (VG Koblenz, Az.: 1 K 507/04.KO - ZUM-RD 2004, 439), lehnte das OVG die Gebührenpflicht des Lebensmitteldiscounters ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten habe und ihr somit die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmerin fehle. Der Begriff des Bereithaltens beinhalte nicht die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpfe an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs könne nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft entstehen.

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