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01.09.2005; 15:43 Uhr
Heise zieht im Rechtsstreit um Linksetzung vor Bundesverfassungsgericht
Verbot der Verlinkung auf Seite eines Herstellers von Kopierschutzknackern im Rahmen der Berichterstattung verstößt angeblich gegen Art. 5 Abs. 1 GG

In dem Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und acht Unternehmen der Musikindustrie wegen eines Berichts über eine Software zur Umgehung des Kopierschutzes wird der Verlag Verfassungsbeschwerde einlegen. Dies meldet der Branchendienst des Betroffenen, »heise online«, in einem Bericht vom 1.9.2005. Das Oberlandgericht München hatte Heise durch Urteil vom 28.7.2005 (Az.: 29 U 2887/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) die Verlinkung auf die Software-Herstellerseite untersagt und damit die Vorinstanz (Landgericht München I, Az.: 21 O 3220/05 - ZUM 2005, 494 ff.) bestätigt. Nach Ansicht der Richter hat »heise online« durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite des Herstellers die Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG durch Letzteren »willentlich und adäquat kausal« unterstützt. Bei dem Internetauftritt auf der verlinkten Website handele es sich um eine nach § 95 a Abs. 3 UrhG verbotene Werbung im Hinblick auf den Verkauf des Kopierschutzknackers. Heise hafte als Störer, da der User über die Verlinkung direkt auf das Angebot des Herstellers geführt werde und ihm der Zugang damit »zumindest erleichtert« wird. Auf die Pressefreiheit kann sich der Verlag dem Urteil zufolge nicht berufen, da diese durch die entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts wirksam eingeschränkt werde. Die mit dem Link-Verbot verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist bei der hier vorliegenden Konstellation gerechtfertigt, da Heise positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die »verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient«.

Heise sieht sich dagegen durch das Urteil in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt. Hyperlinks seien essenziell für Texte im WWW und deren eigentlicher Mehrwert gegenüber Artikeln in Zeitschriften, erläutert Christian Persson, Chefredakteur von »heise online« und der ebenfalls zum Verlag gehörenden Zeitschrift »c't« die Ansicht des Verlags. Die Pressefreiheit werde erheblich eingeschränkt, wenn nun Redakteure in jedem Einzelfall genau prüfen müssen, ob verlinkte fremde Inhalte die Rechte irgendeines Dritten verletzen könnten.

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