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07.09.2005; 11:08 Uhr
Umstrittener APPD-Wahlwerbespot muss ausgestrahlt werden
OVG Münster: keine offensichtliche Verletzung der Menschenwürde und kein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften

Die ARD muss den umstrittenen Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD) ausstrahlen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat einer Pressemitteilung der dpa vom 6.9.2005 zufolge die Ausstrahlung des Spots durch Beschluss vom 5.9.2005 angeordnet. In dem Wahlwerbespot der APPD werden sexuelle Handlungen vorgenommen, Hundefutter gegessen und ein Computer mit einer Axt zerkleinert.

Das OVG bezeichnete den Wahlspot zwar als geschmacklos, Grenzen zur strafbaren Pornografie oder Ähnlichem würden aber nicht überschritten. Das Verwaltungsgericht Mainz (VG) hatte dagegen die Ausstrahlung des APPD-Spots im ZDF Anfang September untersagt. Einer Pressemitteilung des VG vom 1.9.2005 zufolge hielten die Richter es für zweifelhaft, ob es sich bei dem Spot inhaltlich überhaupt um Wahlwerbung handele, da der Wortinhalt sehr begrenzt sei und die bildlichen Darstellungen weitgehend keinen Bezug zur Bundestagswahl hätten. Vor allem aber verstoße der Spot schwerwiegend gegen die Menschenwürde und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Das ZDF hatte den zur Ausstrahlung am 01.09.2005 um ca. 17.10 Uhr angelieferten Wahlwerbespot aus eben diesen Gründen abgelehnt.

Anders entschied das nun das OVG im Verfahren um die Ausstrahlung in der ARD. Nach Ansicht der Richter stellen die Bilder keine offensichtliche Verletzung der Menschenwürde und keinen Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften dar. Diese Verstöße hatte der WDR für das ARD-Gemeinschaftsprogramm geltend gemacht und die Ausstrahlung gegenüber der APPD abgelehnt. Der Bescheid ist auf der Homepage der APPD nachzulesen.

Einem Bericht der »Bild«-Zeitung vom 7.9.2005 zufolge hat Bundestagspräsident Wolfgang Thierse den Bundeswarhlleiter Johann Hahlen in einem Brief aufgefordert, Aufklärung zu schaffen, »wie es zur Zulassung dieser Partei kommen konnte«. Angaben der Zeitung zufolge habe Thierse dabei auf das Parteiengesetz verwiesen, in dem »ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit« einer Partei zur Bedingung gemacht wird.

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