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22.11.2005; 19:05 Uhr
Bewusste Unterschlagung von Informationen durch die Presse rechtfertigt Unterlassungsanspruch
BGH: Bei Unvollständigkeit mitzuteilender Tatsachen bedarf es eines klarstellenden Hinweises

Unterschlägt ein Journalist im Rahmen von Presseveröffentlichungen bewusst Informationen, so verstößt dies gegen den Grundsatz vollständiger Berichterstattung und begründet einen Anspruch auf Unterlassung. Dies entschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Urteil (Az.: VI ZR 204/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) am 22.11.2005 laut einer Pressemitteilung desselben Tages. Im Fall hatten das Erzbistum Köln, dessen Kardinal und ein Prälat geklagt und behauptet, der Journalist habe versteckt die unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt, dem Erzbistum sei es möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer von einem Pfarrer zu sexuellem Kontakt genötigten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer aus dem Amt zu entfernen.

Die vorigen Instanzen hatten der Klage wegen Vorliegens verdeckter Tatsachenbehauptungen weitgehend stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf und verwies die Sache zurück (vgl. BVerfG ZUM 2004, 560). Das OLG gab der Klage daraufhin mit weniger weit reichendem Verbotsumfang statt und ließ die Revision zu.

Der BGH hat nun das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt, dabei jedoch offen gelassen, ob es sich bei den Beiträgen des Beklagten um verdeckte Tatsachenbehauptungen handelt. Denn der Beklagte habe bewusst unterschlagen, dass den Klägern die Namen der Opfer und Täter nicht bekannt gewesen seien, weshalb die mitgeteilten Tatsachen falsch, weil unvollständig waren. Geht es dem Journalisten darum, zur kritischen Auseinandersetzung mit dem mitgeteilten Sachverhalt anzuregen, verstößt es gegen den Grundsatz der vollständigen Berichterstattung, wenn nicht alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, so die Karlsruher Richter.

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