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29.11.2005; 18:40 Uhr
Gericht spricht Übersetzern höheres Honorar zu
Landgericht München I: Zusätzlich zum Seitenhonorar sind umsatzabhängige Vergütungen gestaffelt je nach der Anzahl der verkauften Exemplare zu bezahlen

In einem Präzedenzurteil zur Frage der angemessenen Honorierung der Übersetzer hat das Landgericht München I am 10.11.2005 (Az.: 7 O 24552/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) entschieden, dass den klagenden Übersetzern zusätzlich zum Seitenhonorar eine umsatzabhängige Vergütung zu bezahlen ist. Diese betragen bei der Hardcover-Ausgabe 1 % des Nettoverkaufspreises (Ladenpreis abzüglich Mehrwertsteuer) für die ersten 50.000 Exemplare und 2 % ab dem 50.001. Exemplar. Bei der Taschenbuchausgabe betragen sie 0,5 % bis 20.000, 1 % bis 40.000, 1,5 % bis 100.000 und 2 % über 100.000 Exemplare. Neben der umsatzabhängigen Vergütung pro verkauftem Buch müssen die Übersetzer dem Urteil zufolge an den Erlösen für Nebenrechte, insbesondere für die Zweitauswertung durch Dritte, zu 25 Prozent beteiligt werden.

Im Fall hatten zwei Übersetzer eines in der Steinzeit spielenden Romans gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG auf Anpassung ihrer mit Münchner Verlagen abgeschlossenen Verträge geklagt. Danach war ein ausschließlich an der Seitenzahl orientiertes Pauschalhonorar von 33,00 DM (16,87 Euro) pro Seite vereinbart. Durch dieses Pauschalhonorar sollte nicht nur die Übersetzungsleistung, sondern auch die Übertragung zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte an der Übersetzung abgegolten sein. Für die Einräumung von Nebenrechten war kein Zusatzhonorar vereinbart worden. Die Kläger sahen sich hierdurch nicht angemessene vergütet. Zwar handelte es sich um bisher in der Verlagsbranche übliche Regelungen. Die 7. Zivilkammer sah hierin jedoch keine redliche Branchenübung. Die Richter wiesen in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei der Frage nach der Angemessenheit der Vergütung neben der Interessenlage der Verwerter auch die der Urheber und ausübenden Künstler gleichberechtigt berücksichtigt wird.

Die Klage wurde abgewiesen, soweit die Kläger auch eine Erhöhung des Normseitenhonorars von den gezahlten 16,87 Euro auf 27,00 Euro gefordert hatten.

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