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30.11.2005; 14:07 Uhr
Keine Rundfunkgebührenpflicht für Lebensmitteldiscounter
VG Düsseldorf: Tatsache, dass Geräte originalverpackt verkauft werden schließt Gebührenpflicht aus

Ein Lebensmitteldiscounter muss nicht für die im Rahmen von Sonderaktionen von ihm zum Verkauf angebotenen Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren entrichten. Die Tatsache, dass die Geräte ausschließlich originalverpackt verkauft werden und keine Testvorführungen stattfinden, steht einer Rundfunkgebührenpflicht entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) einer eigenen Pressemitteilung vom 29.11.2005 zufolge durch Urteil desselben Tages (Az.: 27 K 3798/04, 27 K 1454/05 und 27 K 1172/05 ? Veröffentlichung in der ZUM folgt). Im Fall hatte der Westdeutsche Rundfunk (WDR) mit Gebührenbescheid gegenüber Aldi, Plus und Kaisers/Tengelmann Rundfunkgebühren festgesetzt. Dagegen erhoben die Betroffenen Klage mit der Begründung, die Rundfunkgeräte würden ausschließlich originalverpackt zum Verkauf und damit nicht zum Empfang bereitgehalten. Das VG gab der Klage statt. Die Betroffenen könnten durch den bloßen Verkauf von Empfangsgeräten nicht als Rundfunkteilnehmer angesehen werden. Ebenso hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 18.7.2005 (Az.: 12 A 11402/04.OVG - ZUM 2005, 416) entschieden.

Anders hatte noch die Vorinstanz geurteilt (VG Koblenz ZUM-RD 2004, 439). Nach Ansicht des VG Koblenz ist die Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein an die technisch bestehende Möglichkeit zur Inbetriebnahme von Geräten geknüpft. Dass die Verkaufsstellen von Discountern bislang angewiesen seien, die Geräte originalverpackt zu belassen und nicht zu Prüf- und Vorführzwecken in Betrieb zu nehmen, sei rechtlich ohne Belang. Die Betroffenen könnten das Verkaufskonzept jederzeit ändern. Außerdem nähmen die Lebensmitteldiscounter innerhalb der Garantiefristen die Geräte unverpackt und in betriebsbereitem Zustand zurück. Somit bestehe kein Unterschied zum Fachhandel. Ebenso hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. durch Urteil vom 25.8.2005 (Az.: 10 E 4208/04 - ZUM-RD 2005, 532) in einem gleichgelagerten Fall entschieden.

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