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13.12.2005; 11:53 Uhr
USA: Tauschbörsennutzerin muss 22.500 US-Dollar für 30 Songs zahlen
Gericht verurteilt in zweiter Instanz zu 750 US-Dollar Schadensersatz pro Song

Die US-Amerikanerin Cecilia Gonzalez muss 22.500 US-Dollar Schadensersatz für den nicht-lizenzierten Besitz von 30 Songs zahlen. Dies entschied US-amerikanischen Medienberichten vom 12.12.2005 zufolge der United States Court of Appeals in Chicago und bestätigte damit die erste Instanz. Die 29-Jährige gehört zu den ersten Betroffenen der Klagewelle der RIAA im September 2003. Eine außergerichtliche Einigung, die sie 3.500 US-Dollar gekostet hätte, hatte sie abgelehnt.

Sie argumentierte, dass sie die einzelnen Songs nur herunter geladen habe, um sie Probe zu hören und dadurch besser entscheiden zu können, welche Musik sie sich im Handel kaufen wolle. Für den Download benutzte sie die Tauschbörse »Kazaa«. Bei zumindest 30 der insgesamt 1.370 Musikstücke, die Gonzalez auf ihrer Festplatte gespeichert hatte, konnte sie allerdings keinen Nachweis erbringen, dass sie die Musik später legal erworben hat.

Nach Ansicht der Richter hätte sie die Musikdateien sofort nach dem Anhören wieder löschen müssen, da eine auf der Festplatte gespeicherte Kopie einen vollwertigen Ersatz für einen legal erhältlichen Tonträger darstellt. Auf das Prinzip des »fair use«, wonach die für eine »angemessene Nutzung« zulässigen Kopien hergestellt werden dürfen, könne sich die Beklagte nicht berufen. Hierbei nahm das Gericht eine Abgrenzung zu den Ausführungen des Videorecorder betreffenden Betamax-Urteils vor.

Danach kann eine Technik, die für legale Einsatzzwecke entwickelt wurde, nicht verboten werden, weil sie auch für illegale Anwendungen genutzt werden kann. Außerdem würden bei Videoaufzeichnungen bereits vergütete Fernsehsendungen zeitversetzt abgespielt. Die 30 Songs, die Gonzalez von der Tauschbörse bezogen habe, seien aber ohne Erlaubnis und ohne entsprechende Vergütung verbreitet worden. Die Richter betonten in Anlehnung an das Grokster-Urteil, dass Tauschbörsen in erster Linie der Verbreitung von Copyright-geschütztem Material dienen würden. Auch das Argumente der Beklagten, dass die Verbreitung von Musik über Tauschbörsen ein Marketinginstrument sei, wurde vom Gericht nicht beachtet.

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[IUM/kr]

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