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18.01.2006; 17:15 Uhr
Deutsche Klingeltonanbieter müssen Lizenzgebühren direkt an Musikverlag zahlen
OLG Hamburg: Gebühren fallen zusätzlich zur GEMA-Gebühr an

Klingeltonanbieter müssen neben Gebühren an die Musikverwertungsgesellschaft zusätzlich direkt Gebühren an den Musikverlag zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) einer Pressemitteilung der Bitkom vom 18.1.2006 durch Urteil desselben Tages (Az. 5 U 58/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Der IT-Branchenverband kritisiert die Entscheidung, die die bisherige deutsche Lizenzierungspraxis für mono- und polyphone Klingeltöne bestätigt. Danach zahlen Klingeltonanbieter für einfache Ruftöne zwölf Prozent des Nettopreises an die GEMA und 18 Prozent an die Musikverlage.

Die Klingeltonanbieter befürchten nun, dass die Rechtsprechung auch auf Realtone-Klingeltöne übertragen werden könnte. Dabei handelt es sich um Klingeltöne in Form eines Ausschnitts der Originalaufnahme eines Musikstücks. Hier fordern die Sänger und Musiker bzw. deren Tonträgerfirmen 30 Prozent des Umsatzes. Kämen hier noch die Gebühren der Musikverlage hinzu, so würden die Lizenzen für Realtones bald bis zu 60 Prozent des Umsatzes an Klingeltönen ausmachen.

Jörg Menno Harms, Vizepräsident des Bitkom, weist darauf hin, dass deutsche Anbieter damit »zwei- bis dreimal höhere Lizenzgebühren für einen Klingelton bezahlen als Unternehmen im umliegenden Ausland, wo eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft ausreicht«. »Wir sind durchaus für eine faire Vergütung der Urheber. Aus unserer Sicht ist es jedoch nicht rechtmäßig, sich mit Berufung auf das Persönlichkeitsrecht die Zustimmung zur Auswertung mehrfach abkaufen zu lassen«, so Harms.

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