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31.01.2006; 17:43 Uhr
England: Rechteinhaber steht Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider zu
High Court in London bestätigt bisherige Rechtsprechung
Die Federation Against Software Theft (FAST) kann Internet Service Provider (ISP) dazu verpflichten, die Adressen ihrer Kunden zu nennen. So entschied das High Court in London einer Pressemitteilung des Branchenverbandes vom 30.1.2006 zufolge und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.Im Oktober 2004, im März und im April 2005 hatte die British Phonographic Industry bereits entsprechende Anordnungen erkämpft. Zehn ISP müssen nun die Daten von 150 Kunden an die FAST herausgeben. Im Kampf gegen die Online-Piraterie hatte FAST ein Tracking-Systems »Operation Tracker« eingesetzt, mit dessen Hilfe sowohl die Anbieter von urheberrechtlich geschützter Software ermittelt werden können, als auch die Dateien ausgemacht werden können, die im einzelnen angeboten werden. Wie die FAST in einer Pressemitteilung vom 7.3.2005 mitteilte, sind Ziel der Operation Tracker nicht nur die Privatkunden, sondern vor allem die Unternehmen, in denen illegales Filesharing betrieben wird. Angestellte nutzten die breitbandigen Internet-Anschlüsse ihrer Arbeitgeber und die hohen Speicherkapazitäten in den Unternehmen für illegales Filesharing. Dementsprechend sollten die Chefs dieser Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 2550: http://www.urheberrecht.org/news/2550/
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