Institut für Urheber- und Medienrecht

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15.02.2006; 10:34 Uhr
Fotografieren von Personen des öffentlichen Lebens auf öffentlichen Straßen zulässig
OLG Hamburg weist Klage von Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover ab

Personen des öffentlichen Lebens und deren ständige Begleiter dürfen nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg) an öffentlichen Plätzen fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden. Dies meldete die Verlagsgruppe Klambt am 31.1.2006 auf ihrer Website (Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Im März 2002 hatte die zur Verlagsgruppe gehörende Zeitschrift »7 TAGE« einen Beitrag über Prinessin Caroline von Monaco und Ernst August von Hannover mit einem Foto des Ehepaares illustriert, das die beiden im Urlaub während eines Spaziergangs auf einer öffentlichen Straße zeigte. Im November begehrten sie von der Verlagsgruppe Klambt die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Klage hierauf hat nun das OLG Hamburg in zweiter Instanz durch Urteil abgewiesen, die Revision zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Dabei wandte das Gericht die Grundsätze der deutschen Rechtsprechung zum Schutz der Privatsphäre an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch Urteil vom 24.6.2004 (ZUM 2004, 651) für nicht vereinbar mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärt hatte.

Rüdiger Dienst, Verlagsleiter des Klambt-Verlages, erwartet von dem Urteil erhebliche Auswirkungen auf die Berichterstattung der gesamten Unterhaltungspresse in Deutschland und der Rechtsanwalt der Verlagsgruppe, Dirk Knop, ergänzt:»Es gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts von 1999, wonach die Voraussetzungen für einen Privatsphäreschutz fehlen an Orten, an denen der Einzelne sich unter vielen Menschen befindet.

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Institutionen:

[IUM/hl]

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