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24.02.2006; 20:00 Uhr
»FAZ« muss 1,2 Millionen Euro Schadensersatz an Boris Becker zahlen
LG München I: Werbewert des Stars und Honorar für die konkrete Werbemaßnahme ausschlaggebend

Im Rechtsstreit zwischen Boris Becker und der »Frankfurter Allgemeinen Zeitung« (FAZ) um die unerlaubte Verwendung eines Bildes Beckers hat das Landgericht München I (LG) am 22.2.2006 (Az.: 21 O 17267/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) die zu zahlende Schadensersatzsumme festgelegt. Das Gericht sprach dem ehemaligen Tennisstar 1,2 Millionen Euro zu.

Im Fall hatte das Nachrichtenblatt im Herbst 2001 für seine damals geplante und mittlerweile regelmäßig erscheinende Sonntagsausgabe eine Werbeanzeige veröffentlicht, die im Fernsehen, in Zeitungen, Zeitschriften und auf Verkehrsmitteln und Plakaten erschien. In der Werbung wurde eine so genannte »Nullnummer« der Sonntagszeitung dargestellt, auf der neben Bundesaußenminister Joschka Fischer (GRÜNE) unter der Schlagzeile »Der strauchelnde Liebling« auch Boris Becker abgebildet war. Da es an einer Genehmigung für die Kampagne fehlte, ging Becker gerichtlich gegen die »FAZ« vor. Diese berief sich darauf, durch die Anzeige nur beispielhaft über die geplante Gestaltung ihrer Sonntagszeitung informiert zu haben. Diese Form der Eigenwerbung sei durch die Pressefreiheit und damit das Recht zur Bildberichterstattung über Personen der Zeitgeschichte gedeckt. Dem folgten die Richter nicht und bejahten die Schadensersatzpflicht der »FAZ« (LG München I - ZUM 2003, 416; Oberlandesgericht München - ZUM 2003 787).

Becker hatte rund 2,3 Millionen Euro verlangt. In der nun ergangenen endgültigen Entscheidung über die Höhe der Schadensersatzzahlung wurde ihm knapp die Hälfte seiner Forderung zugesprochen. Wie die dpa am 24.2.2006 meldet, beruht das Urteil auf einem Gutachten, das zwischen dem Werbewert des Stars und dem Honorar für die konkrete Werbemaßnahme unterschied. So schlug sich der hohe Bekanntheitsgrad Beckers in der Schadensersatzhöhe nieder. Allerdings sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass Becker im vorliegenden Fall keinen aktiven Beitrag geleistet habe und somit für andere Werbungen nicht blockiert gewesen sei.

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