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24.05.2006; 12:20 Uhr
Personenbezogene Daten von Journalist im BND-Bericht dürfen nicht veröffentlicht werden
VG Berlin gibt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt: Fehlen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten des Journalisten Josef Hufelschulte vom Nachrichtenmagazin »Focus« aus dem so genannten »Schäfer«-Bericht über die Bespitzelung von Journalisten durch den Bundesnachrichtendienst (BND) ist rechtswidrig. Laut einem Bericht bei »spiegel.online« vom 23.5.2006 gab das Verwaltungsgericht Berlin am selben Tag einem entsprechenden Antrag des Journalisten auf Untersagung der Veröffentlichung durch Beschluss statt (Az. VG 2 A 72.06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Das VG Berlin stellte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, eine Veröffentlichug des Berichts nach der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am heutigen 24.5.2006 abzuwarten. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt nach Ansicht des Gerichts direkt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Geschützt werden danach »alle Informationen aus dem privaten Rückzugsbereich, d.h. aus dem eigenen häuslichen Bereich sowie weiteren Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind«. Ein Eingriff hierin bedarf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, deren Vorliegen die Verwaltungsrichter im konkreten Fall ablehnten. So seien die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 5, 2 c Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) zum einen nicht hinreichend klar, da diese ausschließlich Aufgabe, Befugnisse und Pflichten des Gremiums gegenüber der Bundesregierung, nicht aber gegenüber Dritten regelten. Zum anderen folge zwar aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung des Parlaments gegenüber der Bundesregierung die Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit. Personenbezogene Daten dürften aber nur in verhältnismäßiger Weise und zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit bekannt gegeben werden. Jedoch habe der Antragsgegner, die Bundesrepublik Deutschland, keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Vorliegen dieser Merkmale ergebe.

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