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10.07.2006; 17:56 Uhr
VG Berlin: KJM kann Sendezeit von TV-Sendungen nicht allgemein beschränken
Gesetzliche Grundlagen für sonstige Sendeformate decken nur Einzelfallregelungen

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) darf keine verbindlichen Regelungen zu Sendezeitbeschränkungen von TV-Sendungen treffen, die keine Filme sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin laut einer Pressemitteilung vom 7.7.2006 durch Urteil vom 6.7.2006 (Az. VG 27 A 236.04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte sich mit ihrer Klage gegen eine Pressemitteilung der KJM vom 20.7.2004 gewandt. Letztere hatte sich darin gegen eine Ausstrahlung von TV-Formaten vor 23 Uhr ausgesprochen, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, da Kinder und Jugendliche dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Zudem verlangte die FSF den Widerruf der Aussage einer weiteren Pressemitteilung der KJM vom 9.8.2004, in der diese - abweichend von einem Gutachten der FSF - entschieden hatte, dass die Ausstrahlung dreier Folgen der Schönheitsoperations-Serie »I want a famous face« durch den Sender MTV vor 22 Uhr bzw. 23 Uhr gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen habe, da die FSF es u. a. versäumt habe, »eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern oder Jugendlichen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu prüfen«.

Das VG Berlin erklärte den Beschluss der KJM vom 21.7.2006 für rechtswidrig, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Die allgemeinen Regeln (Richtlinien) für Sendezeitbeschränkungen des einschlägigen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages seien lediglich für Filme anwendbar, nicht aber für sonstige Sendeformate. Für letztere könne die KJM nur Regelungen im Einzelfall treffen, nicht aber für eine unbestimmte Anzahl von Sendungen. Ferner sei die Umschreibung der betroffenen Sendungen zu unbestimmt und damit zu weitgehend gewesen. Die Aussage vom 9.8.2006 zu widerrufen verpflichtete das Gericht die KJM. Sie stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, die Arbeit der FSF zu beeinträchtigen, da sie ein schlechtes Licht auf ihre Arbeitsweise werfe. Denn die FSF habe eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. »Ob diese Prüfung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt hat, sei danach nicht mehr zu prüfen gewesen«, so die Richter.

Die KJM kündigte an, sich »aus Gründen der Transparenz und einer notwendigen öffentlichen Diskussion auch weiterhin zu Grundsatzfragen des Jugendschutzes« zu äußern. In diesem Zusammenhang müsse daher eine Pressemitteilung auch als Aufklärung der Öffentlichkeit gesehen werden, nicht aber als »Richtlinie«.

äußern.

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