Institut für Urheber- und Medienrecht

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22.09.2006; 10:48 Uhr
Bundesrat billigt Gesetzesänderung zum Folgerecht
Künftiger Schwellenwert bei 400 EUR, Geltungsdauer von § 52 a UrhG bis 31.12.2008 verlängert

Der Bundesrat hat gegen den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages für ein »Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes« keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Damit hat die Länderkammer auf ihrer 825. Sitzung die Änderungen hinsichtlich des Folgerechts gemäß § 26 UrhG gebilligt.

Durch die Gesetzesänderung wird der Schwellenwert, ab dem ein Veräußerer eines Werkes der bildenden Kunst den Urheber an dem Veräußerungserlös beteiligen muss, von 50 auf 400 EUR angehoben. Ferner staffelt sich die Höhe des Anteils am Veräußerungserlös beginnend bei 4 Prozent bis zu einem Erlös von 50.000 EUR und absteigend bis zu 0,25 Prozent von einem Erlös über 500.000 EUR. Ferner erfolgt eine Begrenzung des Anspruches auf einen Höchstbetrag von 12.500 EUR. Schließlich verlängert sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf drei Jahre. Daneben verlängert sich die Befristung des § 52 a UrhG durch Änderung des § 137 k UrhG bis zum 31.12.2008. Dadurch ist es Bildungseinrichtungen zwei weitere Jahre möglich, Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge in Zeitschriften einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichts- oder Forschungszwecke gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zugänglich zu machen.

Der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung des Gesetzes steht nun nichts mehr im Wege. Es ist anzunehmen, dass die Europäische Kommission nun das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie nicht weiter fortführen wird (zur Ankündigung des Verfahrens siehe Meldung vom 3.7.2006).

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