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31.10.2006; 18:00 Uhr
Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung erfolglos
BVerfG: Fehlende Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz

Ordnungsbehördliche Untersagungs- und Einstellungsanordnungen des Betriebs von privaten Wettvermittlungsstellen in Bayern sind vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen zum übergangsweisen Fortwirken des derzeitigen staatlichen Wettmonopols weiterhin zulässig. Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat laut einer Pressemitteilung vom 31.10.2006 die Verfassungsbeschwerde eines privaten Wettunternehmers in Bayern gegen die behördliche Anordnung, seinen Vermittlungsbetrieb einzustellen, am 19.10.2006 durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 2023/06 - Veröffentlichung in der ZUM).

Der Beschwerdeführer hatte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Augsburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewandt, die den beantragten Rechsschutz gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung seiner Wettvermittlung und der Einstellung seines Betriebs nicht gewährt hatten.

Die Richter der 1. Kammer des BVerfG sahen in den gerichtlichen Entscheidungen keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichte hätten insbesondere die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 28.3.2006 zum staatlichen Wettmonopol hinreichend berücksichtigt, wonach die bisherige Rechtslage - also das bislang geregelte Verbot privater Wettunternehmen und Vermittler - weiter anwendbar sei, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginne, das staatliche Wettangebot am Zeil der Begrenzung der Wettleidenschaft un der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Dabei sei nach Auffassung der Karlsruher Richter im Rahmen dieser Übergangssituation lediglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen Begrenzung der Wettleidenschaft und Ausübung des staatlichen Wettmonopols zu verlangen. Hierfür hätten die Gerichte aber unter Angabe zahlreicher Belege - so z. B. zur Einschränkung der Werbung - ausführliche Feststellungen getroffen, weshalb die die Abwägung den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werde. Dementsprechend könne die private Vermittlung von Sportwetten in Bayern weiter ordnungsrechtlich untersagt werden, da sie nach den derzeitigen Regelungen als verboten anzusehen ist. Daher liege auch kein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit vor.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Sportwettenwerbung im Programm privater Fernsehveranstalter, Aufsatz von Professor Dr. Helge Rossen-Stadtfeld, München, ZUM 2006, 793-802 (Heft 11 - erscheint am 15.11.2006)
[IUM/hl]

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