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15.11.2006; 12:27 Uhr
Vergütung für Klingeltöne: Schiedsstelle legt Einigungsvorschlag vor
Lizenzsatz für GEMA-Repertoire soll 10,45 Prozent vom Endverkaufspreis betragen

Als Vergütung von Ruftonmelodien aus dem GEMA-Repertoire sollen zukünftig 10,45 Prozent vom tatsächlichen Endverkaufspreis gezahlt werden, die sich für Mitlieder im BITKOM nochmals um 20 Prozent reduzieren soll. So lautet ein entsprechender Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem UrhWahrnG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Schiedsstelle) vom 24.10.2006 für die Verfahrensbeteiligten (Az. Sch-Urh 44/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Mit dem Verfahren hatte sich der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) gegen den von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) veröffentlichten Tarif VR-OD 1 zur Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Form von Ruftonmelodien mit der Anrufung der Schiedsstelle gewandt. Zwischen den Parteien umstritten waren dabei insbesondere die Höhe des zugrunde zu legenden Basislizenzsatzes sowie die Frage der Modifizierung des Tarifsatzes wegen zu berücksichtigender Mehrbelastungen der Verwerter.

Die Schiedsstelle lehnte zunächst eine Verkehrsgeltung des streitigen Tarifs der Antragsgegnerin ab, da aufgrund der zwischenzeitlich entstandenen Pflicht der Ruftonunternehmen, Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht im Wege der Bearbeitung der Werke finanziell abzugelten, eine neue Sachlage entstanden sei. Als Ausgangsbasis für einen Tarifsatz für Ruftonmelodien zogen die Mitglieder der Schiedsstelle anschließend den Lizenzsatz für die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern in Höhe von 10 Prozent heran, orientiert am tatsächlichen Endverkaufspreis. Bei beiden Sachverhalten würden dieselben Werke derselben Urheber genutzt und Adressat sei jeweils die breite Masse der Endverbraucher. Jedoch sei der Lizenzsatz auf 11 Prozent zu erhöhen, da die geschützten Werke neben der physischen Verbreitung einer erweiterten Nutzung im Sinne von 19 a UrhG der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden. Dies folge aus der Tatsache, dass die geschützten Werke - im Unterschied zu einem Versand physischer (Bild-)Tonträger - auf einem Server dauerhaft zum Download bereitgehalten würden.

Der derart festgestellte Lizenzsatz sei jedoch um 5 Prozent auf 10,45 Prozent zu reduzieren, da aus Billigkeitsgründen die finanziellen Abgeltungen der Urheberpersönlichkeitsrechtseingriffe, die den geldwerten Vorteil der durch den Antragsteller vertretenen Verwerter beeinträchtigten, zu berücksichtigen seien. Eine höhere Reduzierung hielt die Schiedsstelle nicht für gegeben, da andernfalls die Vergütung für die durch die Bearbeitung der Werke zu Ruftonmelodien erfolgte Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts leer zu laufen drohe. Eine Berücksichtigung von Übermittlungs-, Plattform- und Billing-Kosten lehnten die Mitglieder der Schiedsstelle dagegen ab, da diese allein in den Risikobereich der Antragstellerin fielen und zudem je nach Geschäftsmodell variierten. Auch könne der Einsatz von Digital-Rights-Management-Systemen die Vergütung nicht mindern. Deren Entwicklung sei bislang nicht abgeschlossen und ausgereift, außerdem existierte derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz solcher Systeme. Schließlich bestätigte die Schiedsstelle aber einen Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 Prozent, sodass sich der Lizenzsatz in einem solchen Fall letztlich auf 8,36 Prozent reduziert.

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[IUM/hl]

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