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16.11.2006; 12:16 Uhr
Verlinkung auf illegale Kopiersoftware in redaktionellem Beitrag verboten
LG München I urteilt zu den Grenzen einer einschränkenden Auslegung der Störerhaftung

Im Rahmen eines redaktionellen Beitrags über eine umstrittene Kopiersoftware ist die Verlinkung auf die Website des Software-Anbieters, auf der ein kostenloser Download des Programms angeboten wird, nach den Grundsätzen der Störerhaftung verboten. Dies entschied die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I am 11.10.2006 durch Urteil (Az. 21 O 2004/06).

Die klagenden (Bild-)Tonträgerhersteller wandten sich mit ihrer Klage gegen den Geschäftsführer und Chefredakteur eines Online-Magazins für elektronische Musikkultur. Dort berichtete der Beklagte Anfang 2005 über eine gegen ihn gerichtete Abmahnung wegen eines Artikels über die Software »AnyDVD« sowie am Rande über die Software »CloneCD« der Firma Slysoft. Darin hatte der Beklagte einen Hyperlink auf eine Unterseite der Homepage von Slysoft gesetzt, auf der zum einen eine kostenlose Demo-Version von »CloneCD« zum Download bereit gestellt, dessen Eignung zum Erstellen von Sicherheitskopieren von Musik- und Daten-CDs erklärt und zum anderen die Weiterleitung zur Software »AnyDVD« ermöglicht wurde, mit deren Hilfe Kopierprogramme in die Lage gesetzt werden, kopiergeschützte DVDs zu verarbeiten. Zwischen den Parteien umstritten war dabei, ob der Beklagte durch Setzen des Hyperlinks die Verbreitung und Bewerbung der Umgehungssoftware unterstützt habe.

Offen ließen die Münchener Richter, ob das Handeln des Beklagten als Beihilfe zu einer verbotenen Tat im Sinne von § 95 a Abs. 3 UrhG zu sehen sei. Zumindest sei ein Verbotsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegeben, da diese auch Tathandlungen gem. § 95 a Abs. 3 UrhG als Vorfeldhandlungen zu späteren eigentlichen Umgehungsmaßnahmen erfassten. Mit dem Setzen des Hyperlinks und der Nennung der beiden Softwares in seinem Artikel habe der Beklagte einen entsprechenden Verstoß von Slysoft gegen § 93 a Abs. 3 UrhG willentlich und adäquat kausal unterstützt. Er sei auch nicht durch die grundgesetzlich verbürgte Pressefreiheit gerechtfertigt gewesen. Nicht dem Kernbreich der Presseberichterstattung über Produkte, die einen Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, zugeordnet werden können aktive Unterstützungshandlungen, weshalb die Grundsätze der Störerhaftung nicht in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden müssten. Im Lichte der Verhältnismäßigkeitsprüfung böten die im Artikel wiedergegeben Informationen eine weitgehende Unterrichtung. Demgegenüber stelle die Verlinkung nur noch ein geringes Plus an Information dar, jedoch mit Blick auf den ebenfalls grundrechtlichen Eigentumsschutz der Klägerinnen eine umso schwerwiegendere Rechtsgefährdung: »Denn es ist für einen verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die Verlinkung in einer Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und über die damit ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu schwerwiegenden Verletzungen von Eigentumsrechten der Klägerinnen und anderer Rechteinhaber führen wird.«

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Software zur Umgehung des DRM-Schutzes von Musikdateien, Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 (Az. 2-06 O 288/06), ZUM 2006, 881-883 (Heft 11)
  • § 95 a UrhG - eine Vorschrift (erstmals richtig) auf dem Prüfstand, Aufsatz von Dr. Martin Schippan, München, ZUM 2006, 853-8864 (Heft 11)
[IUM/hl]

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