Institut für Urheber- und Medienrecht

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20.12.2006; 18:20 Uhr
Keine Verwaltungsgebühren für Presseauskünfte
VG Arnsberg: Auskunftsverpflichtung hat Vorrang

Für auf Anfrage von Pressevertretern erteilte Auskünfte dürfen keine Verwaltungsgebühren erhoben werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg) am 12.12.2006 laut einer Pressemitteilung vom 19.12.2006 durch Urteil (Az. 11 K 2574/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Gegen einen Gebührenbescheid der Stadt Meschede hatte sich der Kläger, der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., gewandt. Die Redaktion seiner Informationsschrift hatte zuvor im Rahmen einer alljährlichen Kommunalumfrage um Auskunft über die Entwicklung der erhobenen kommunalen Abgaben und anderer Positionen des Verwaltungshaushalts gebeten, dem die Stadt zwar nachkam, jedoch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR erhob. Nach Zurückweisung des Widerspruchs hob nun das VG Arnsberg den Gebührenbescheid auf.

Nach Ansicht der Arnsberger Richter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar, da die Erhebung durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen ist. Auch rechtfertigten die gesetzlichen Grenzen des Auskunftsanspruchs nicht die Gebührenerhebung, weshalb die die Behörden zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet seien. Anderweitige Beschränkungen seien nicht ersichtlich.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/hl]

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