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24.05.2007; 18:21 Uhr
Kein Schadensersatz für Künstler von Mauerbild wegen dessen Weitergabe als Staatsgeschenk
Bundesrepublik Deutschland haftet nicht Verletzung von Urheberrechten

Der bildende Künstler eines Mauerbildes kann von der Bundesrepublik Deutschland keinen Schadensersatz verlangen, weil diese die entsprechenden drei Mauersegmente mit dem Bild ohne seine Zustimmung und Namensnnenung an die UNO verschenkt hat. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 24.5.2007 durch Urteil laut einer Pressemitteilung vom selben Tage (Az. I ZR 42/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Kläger hatte auf drei Mauersegmenten das Bild »Ost-West-Dialog« angebracht. Nachdem das Land Berlin, auf dessen Grundstück diese Segmente standen, diese zunächst dem Deutschen Bundestag geschenkt hatte, übergab letzterer durch seinen Präsidenten die Mauerteile zunächst symbolisch in Berlin als Staatsgeschenk an die UNO. Die tatsächliche Übergabe erfolgte ein Jahr später in New York. Der Kläger forderte daraufhin von der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich Schadensersatz, weil sie die Mauersegmente mit seinem Gemälde ohne seine Zustimmung verschenkt und bei dem Festakt nicht auf ihn als Urheber hingewiesen hatte.

Der BGH wies ebenso wie die Vorinstanzen die Klage ab. Zum einen sei mit der lediglich symbolischen Übergabe der Mauerteile mit dem Werk des Klägers während des Festaktes kein Eingriff in dessen urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbunden gewesen. Inwieweit mit der tatsächlichen Übergabe urheberrechtliche Befugnisse des Klägers aus ausländischem Recht verletzt worden seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft im Rahmen des Festaktes verletzt, da der Kläger sein Werk auf den Mauerteilen als so genannte aufgedrängte Kunst angebracht und nicht signiert habe. Jedenfalls unter diesen Umständen sei die Beklagte daher nach Ansicht der Richter auch nicht verpflichtet gewesen, sich vor der Veranstaltung bei ihm zu erkundigen, ob er dabei als Urheber genannt werden wolle.

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