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24.05.2007; 18:41 Uhr
IFPI geht weiter gegen StayTuned vor
DMV flexibel bei Einsatz von DRM, will aber keine Kulturflatrate

Das Music-on-Demand-Angebot des Internetanbieters StayTuned verletzt die Urheberrechte von Künstlern und Tonträgerunternehmen. Wie die Deutschen Phonoverbände am 24.5.2007 mitteilten, erging jüngst eine entsprechende Entscheidung des Landgericht Hamburg (Az. 308 O 791/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt), wonach es sich bei der On-Demand-Nutzung des Anbieters um eine eigenständige Nutzungsart handele, weshalb es einer speziellen vertraglichen Regelung bei der Nutzungsrechteinräumung bedürfe. Auch sei StayTuned nicht mit einem Radiosender vergleichbar und könne sich daher nicht auf das urheberrechtliche Sendeprivileg berufen. Da der Betrieb des Angebots ohne Erwerb der erforderlichen Lizenzen llegal sei, die Urheberrechtsverletzungen vorsätzlich erfolgten und mehrere Strafanzeigen vorlägen, geht Michael Haentjes, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Phonoverbände, sogar davon aus, dass in Kürze Anklage gegen den Anbieter erhoben werde. Zudem kritisierte er StayTuned weil es mit seinem Angebot zudem in wettbewerbswidriger Weise die legalen Download-Angebote anderer Dienste behindere.

Unterdes einigte sich der Deutsche Musikverleger-Verband e.V. (DMV) in einem Positionspapier auf verschiedene Eckpunkte zur besseren wirtschaftlichen Verwertung von Musik. Wie der Ausschuss für U-Musik am 24.5.2007 mitteilte, dürften insbesondere Kopierschutzsystme (DRM) nicht zu einer »Absatzbremse« werden. Vorrangig sei lediglich deren Wirksamkeit als Mittel gegen Piraterie. Dabei stehe daher die Frage der Interoperabilität der verschiedenen angebotenen Formate und der entsprechenden Abspielgeräten auf dem Markt im Vordergrund. Gegenüber der immer wieder erhobenen Forderung nach einer »Kulturflatrate«, mit der durch eine moantliche einmalige Zahlung sämtliche digitalen Kopiervorgänge abgegolten werden soll, zeigte sich der DMV skeptisch angesichts der damit verbundenen praktischen Probleme der Erhebung und Verteilung der Gelder. Einen generellen »Freibrief« zur Nutzung von Musik in jeglicher Form gegen ein geringes Entgelt dürfe es nicht geben, vielmehr soll die Zahlung konkret angemessener Lizenzen vorrangig bleiben. Im Hinblick auf die EU-weite Online-Lizenzierung von Musik - siehe hierzu Meldung vom 13.3.2007 - stünden Aspekte wie Transparenz, Effizienz, Sicherung der kulturellen Vielfalt sowie für den Fall, dass ein Wettbewerb geschaffen werden soll, die Verhinderung der Tarifabsenkungen im Vordergrund.

Dokumente:

Institutionen:

Mehr zu diesem Thema:

  • Übermittlung von Tonaufnahmen im sog. Streamingverfahren - staytuned, Urteil des OLG Hamburg, ZUM 2005, 749
  • Die kollektive Verwertung der Online-Musikrechte im Europäischen Binnenmarkt, Aufsatz von Dr. Manuela Maria Schmidt, Merzig, ZUM 2005, 783-789
[IUM/hl]

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