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25.05.2007; 10:22 Uhr
Nutzung prominenten Namens für Produktwerbung kann Persönlichkeitsrecht verletzen
OLG Hamburg gewährt fiktive Lizenzgebühr trotz satirischen Wortspiels in Anzeige

Die Nutzung eines prominenten Namens im Rahmen einer Produktwerbung kann auch dann das Persönlichkeitsrecht des Namenträgers verletzen und einen fiktiven Lizenzanspruch auslösen, wenn die Werbeanzeige ein satirisches Wortspiel enthält. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) am 15.5.2007 durch Urteil (Az. 7 U 23/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Beklagten hatten ohne Einwilligung des Klägers, Repräsentant des Hauses Hannover und Schwiegersohn des verstorbenen Fürsten von Monaco, Zigaretten der Marke »Lucky Strike« beworben bzw. die Werbung gestaltet. Dabei war das Werbemotiv, eine von allen Seiten eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel, überschrieben mit den Worten »War das Ernst? Oder August?«, darunter war der Text gesetzt »Lucky Strike. Sonst nichts.«. Gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Hamburg hinsichtlich der Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von 60.000 EUR sowie Ersatz der Anwaltskosten legten die Beklagten Berufung ein, die jedoch nur hinsichtlich des Ersatzes der Anwaltskosten zum Erfolg für eine der Beklagten führte, da das entsprechende, der Vorbereitung der Hauptsache dienende Abschlussschreiben an den lediglich für das Eilverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt gerichtet worden war.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr habe nach Ansicht der Hamburger Richter die Vorinstanz der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger sei aufgrund zahlreicher Presseberichterstattungen im Zusammenhang mit tätlichen Auseinandersetzungen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Diese Prominenz habe im Rahmen des verspottenden Wortspiels der Beklagten im Mittelpunkt gestanden, um die Aufmerksamkeit der Betrachter auf die Ziarettenmarke zu lenken. Auch sei dies nicht als kommerzielle Meinungsäußerung durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen, wie dies der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung über die Sixt-Werbung mit dem Bild des damaligen Finanzministers Oskar Lafontaine angenommen hatte (ZUM 2007, 55 (Heft 1/2007), siehe auch Meldung vom 27.10.2006). Denn im Unterschied dazu komme hier dem Werbemotiv allenfalls geringe meinungsbildende Relevanz zu, da die tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers weder tagespolitische noch nennenswerte gesellschaftspolitische Bedeutung gehabt hätten, sondern überwiegend Unterhaltungsinteressen der Öffentlichkeit dienten. Daher handele es sich also nicht um eine satirische Verarbeitung eines Geschehens von wesentlichem öffentlichen Interesse, wesahlb dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr sei eine Schätzung geboten gewesen, da die Grundsätze der Testimonial-Werbung auf die vorliegende Fallgestaltung niocht direkt, sondern nur der Größenordnung heranziehbar seien.

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