Institut für Urheber- und Medienrecht

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30.05.2007; 10:57 Uhr
Konkludentes Einverständnis im Internet zur kostenfreien Werknutzung deckt nur privaten Gebrauch
OLG Hamburg bejaht allgemeine Kenntnis zu Grenzen der Verfügungsbefungis über Rechtsgüter Dritter auch bei Minderjährigen

Das im Rahmen der Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet möglicherweise konkludent erteilte Einverständnis zur kostenfreien Nutzung erstreckt sich regelmäßig nicht auf eine gewinnerzielende Nutzung, was auch für minderjährige Internet-Nutzer erkennbar ist. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 13.9.2006 (Az. 5 U 161/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Antragsgegnerin, eine durch ihre Eltern vor Gericht vertretene Minderjährige, hatte bei eBay Fotografien einer populären Popsängerin angeboten, die sie zuvor aus einer Tauschbörse herunter geladen hatte. Der Antragsteller mahnte als Urheber der Lichtbilder hierauf die Antragsgegnerin zunächst ab und nahm sie dann, da sie keine Verpflichtungserklärung abgab, gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens einer Unterlassungserklärung abgegeben und die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, kamen die Richter nun im Rahmen der Kostenentscheidung zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in vollem Umfang unterlegen gewesen wäre.

Nach Ansicht des OLG Hamburg sei die Antragsgegnerin zur Unterlassung ihres rechtswidirgen Verhaltens verpflichtet gewesen. Es entspreche allgemeiner Kenntnis auch bei Minderjährigen, dass über fremde Rechtsgüter nur bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis verfügt werden könne. Diese sei insbesondere im Internet, wo vielfältige - geistige - Leistungen zur Nutzung bereit stünden, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangt werde, lediglich konkludent für eine kostenfreie Nutzung im privaten Bereich erteilt, nicht aber, wenn das geschützte geistige Eigentum eines Dritten unrechtmäßig dazu benutzt werde, daraus einen Gewinn zu erzielen. Dies gelte auch dann, wenn die Lichtbilder wie hier aus einer »anonymen« Tauschbörse herunter geladen worden seien. Auch sei ein fehlender Copyright-Hinweis kein Indiz für die Gemeinfreiheit der Werke, da jeder Nutzer sich über die Möglichkeit einer Nutzung beim Urheber zu informieren habe. Schließlich sei es aber unabhängig von der konkreten Fallgestaltung für Jugendliche aufgrund der Diskussion um die Tauschbörse Napster allgemein erkennbar, dass der »Tausch« urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet unzulässig sei. Die Hoffnung, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten nicht aufzufallen, ändere an diesem Verbot nichts: »Durch kollektive Verstöße wird ein unrechtmäßiges Verhalten nicht rechtmäßig«.

Institutionen:

[IUM/hl]

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