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05.06.2007; 17:52 Uhr
Springer darf Teile seiner AGB für freie Journalisten nicht verwenden
LG Berlin untersagt unklare Regelungen zur Vergütung von Wort- und Bildbeiträgen

Die Axel Springer AG darf ihre neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für freie Journalisten nur in Teilen verwenden. Eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ am 5.6.2007 das Landgericht Berlin (LG Berlin) durch Urteil (Az. 16 O 106/07 - Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt), wie der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) am selben Tag mitteilte.

Im Februar hatte zunächst der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV) den Konzern wegen der die Honorarfragen zwischen letzterem und freien Journalisten und Fotografen regelnden AGB abgemahnt (siehe Meldung vom 15.2.2007). Am 6.3.2007 beantragte dann der DJV zusammen mit ver.di und der Fotografenvereinigung FreeLens eine einstweilige Verfügung.

Das LG Berlin hielt es nun für unzulässig, dass die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einer Mehrfachnutzung der Beiträge nicht klar geregelt wurde. Ferner untersagte es nach Angaben des DJV die weitere Nutzung der Regelungen, wonach bei einer werblichen Nutzung der Beiträge eine Vergütung gesondert vereinbart werden kann, aber nicht muss und dass bei fehlender Urhebernennung keine gesonderten Ansprüche des Journalisten entstehen. Unbeanstandet blieben jedoch - wie sie schon der DFJV bemängelt hatte - die Klauseln zur unbeschränkten Einräumung von Nutzungsrechten an Wort- und Bildbeiträgen durch Springer. Der Bundesvorsitzende des DJV Michael Konken wertete die Entscheidung des Gerichts dennoch als Erfolg: »Es ist gewähleistet, dass die Freien angemessene Honorare erhalten«. Ob eine der beiden Parteien oder beide Seiten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen wollen, ist nicht bekannt.

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