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23.10.2007; 09:33 Uhr
Kirch-Agentur Sirius vermarktet auch Hörfunkrechte an Fußball-Bundesliga
ARD bestreitet Existenz von Hörfunkrechten: Berichterstattung ist Teil der Grundversorgung

Aus Gerüchten wurde Gewissheit: Wie laut »Sat+Kabel« ein Sprecher der Kirch-Gruppe am 22.10.2007 mitteilte, ist die Sirius Sport Media GmbH (Sirius) auch mit der Vermarktung der Hörfunkrechte der Fußball-Bundesliga beauftragt. Noch am Wochenende hatte der Geschäftsführer der Deutschen Fußball Liga (DFL), Tom Bender gegenüber dem Magazin »Focus« anlässlich entsprechender Berichte von »reiner Spekulation« gesprochen, gleichwohl aber auch davon, dass eine Ausschreibung erst im kommenden Jahr beginne. Anfang Oktober hatte die DFL sich mit dem Kirch-Unternehmen KF15 geeinigt, dass dieses über seine Tochter Sirius ab 2009 die Übertragungsrechte an den Spielen der Fußball-Bundesliga vermarkten soll, ohne diese aber selbst zu erwerben (siehe Meldung vom 10.10.2007).

Die ARD bestreitet laut DWDL.de vom 21.10.2007 grundsätzlich die Existenz entsprechender Hörfunkrechte. Ihrer Ansicht nach sei die Berichterstattung über die Fußballspiele Teil der Grundversorgung, im Übrigen sei der Hörfunkreporter vom Status her mit dem des Zeitungsjournalisten vergleichbar, der ebenfalls keine Lizenzgebühren zu zahlen hätte. Momentan zahlt die ARD laut »Sat+Kabel« ca. drei Millionen Euro für die Nutzung der Übertragungstechnik in den Stadien. Die privaten Radiosender haben bislang lediglich geringe Entgelte an die DFL gezahlt, und dies nur unter Vorbehalt.

Hintergrund hierfür ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8.11.2005 (Az. KZR 37/03 - ZUM 2006, 137-141). Anlass für die Klage von Radio Hamburg war, dass die beklagten DFL, der Hamburger Sportverein (HSV) und der FC St. Pauli Mitarbeitern des Senders in der Saison 2000/2001 den Zutritt zu den Stadien in Hamburg nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gewähren wollten. Wie in den Vorinstanzen stellte der BGH fest, dass die Beklagten auf der Grundlage des Hausrechts den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von gegenüber dem regulären Eintrittspreis höheren Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig machen durften. Gegenstand des Rechtsstreits war jedoch nicht die Frage der Zulässigkeit eines Entgelts in einer bestimmten Höhe. Gegen dieses Urteil hat Radio Hamburg Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (siehe Meldung vom 2.12.2005).

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Aussperrung von Hörfunkreportern? Aufsatz von Prof. Dr. Tomas Brinkmann, Frankfurt am Main, ZUM 2006, 802-809
  • Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03 - Hörfunkrechte, von Dr. Ingo Strauß, Köln, ZUM 2006, 141-143
  • Freiheit der Hörfunkberichterstattung! Der Torjubel muss hörbar bleiben, Aufsatz von Dr. Peter Mailänder, M.C.J. (N.Y.), Stuttgart, ZUM 2003, 820-830
[IUM/hl]

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