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29.10.2008; 13:39 Uhr
OLG Köln hebt einstweilige Anordnung zum urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch aus formalen Gründen auf
Ausführungen der Vorinstanz zum »gewerblichen Ausmaß« werden betätigt

Nachdem das Landgericht Köln in einer der ersten Entscheidungen zum urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 1 und 2 UrhG die Deutsche Telekom AG im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunft über Kundendaten verpflichtet hatte, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Az.: 6 Wx 2/08) die Entscheidung auf sofortige Beschwerde des Internetanbieters hin aufgehoben. Dies erfolge aus formalen Gründen, da die vorläufige Entscheidung des Landgerichts die Hauptsache vorwegnehme. Durch eine richterliche Auskunftsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz werde das in § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene Verfahren hinfällig. Daran ändere auch die Gefahr, dass zwischenzeitlich Verbindungsdaten gelöscht werden könnten, nichts. In diesen Fällen könne dem Anbieter durch einstweilige Anordnung lediglich die Löschung der Daten untersagt werden.

In der Sache folgte das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz. So sei das notwendige »gewerbliche Ausmaß« bereits im Anbieten einer aktuellen Musik-CD in einer Internet-Tauschbörse zu sehen. In der Entscheidung wird auch klargestellt, dass § 101 Abs. 2 UrhG auf eine »offensichtliche Rechtsverletzung« und nicht auf eine offensichtlich von einer bestimmten Person begangene Rechtsverletzung abstellt. Somit bestehe ein Auskunftsanspruch auch dann, wenn anzunehmen ist, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangenen worden ist, z.B. bei Betrieb von Hot-Spots oder Internet-Cafés.

In einer anderen Entscheidung zum urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch stellten die Richter des OLG Köln ebenfalls am 28. Oktober 2008 fest, dass der Gegenstandswert eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht identisch mit der Gebühr von 200 EUR nach § 128 c KostenO ist. So müsse man in der Regel bei einem geltend gemachten Auskunftsanspruch, der dem eigentlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch vorgeschaltet ist, von einem Gegenstandswert von 3000 EUR ausgehen, nach dem sich auch die anwaltliche Vergütung bemisst.

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