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18.11.2008; 18:31 Uhr
VG Frankfurt: Empfangene und abgespeicherte E-Mails fallen nicht unter das Fernmeldegeheimnis
Schutz privater Telekommunikation endet, sobald der Übertragungsvorgang beendet ist
Die Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen das Pharma-Unternehmen Merck KGaA zur Herausgabe von E-Mail-Mitteilungen bestimmter Mitarbeiter wegen des Verdachts des Insiderhandels ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14. November 2008 (Az.: 1 K 628/08.F) rechtlich nicht zu beanstanden. Merck hatte sich mit dem Hinweis gegen die Aufforderung der Bundesanstalt gewandt, es fungiere als Telekommunikationsanbieter, da es seinen Mitarbeitern erlaube, die zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts auch privat zu nutzen. Die Herausgabe der betreffenden Nachrichten sei daher wegen des Fernmeldegeheimnisses nicht möglich. Das Verwaltungsgericht ließ in seinem Urteil offen, ob das Unternehmen hier als Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) anzusehen ist. Vielmehr fielen die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeforderten E-Mails nicht unter das Fernmeldegeheimnis, da sie bereits vom Mail-Server des Unternehmens abgerufen und von den Mitarbeiten empfangen wurden. Mit diesem Schritt ende auch der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht die Vertraulichkeit bei der Übermittlung schütze. Nach dem normalen Betriebsablauf bei Merck müssten die Nachrichten des betreffenden Zeitraums ohnehin vom Server und den Archiven gelöscht worden sein. Wenn Mitarbeiter die Nachrichten nach dem Empfang auf ihrem Arbeitsplatz-PC gespeichert hätten, unterschieden sich diese Mitteilungen nicht von den übrigen dort abgelegten Daten, so dass telekommunikationsrechtliche Vorschriften hier der Herausgabe nicht entgegen stünden, so die Frankfurter Richter. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3454: http://www.urheberrecht.org/news/3454/
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