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25.11.2008; 17:59 Uhr
Keine Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte Computer
VG Wiesbaden: Es besteht keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung

Nachdem das Münsteraner Verwaltungsgericht im September 2008 entschieden hatte, dass bei einem Computer mit Internetanschluss nicht grundsätzlich von einem »Bereithalten zum Rundfunkempfang« ausgegangen werden könne (vgl. Meldung vom 7. Oktober 2008), und deshalb keine Gebührenpflicht bestehe, lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 2008 die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für einen ausschließlich gewerblich genutzten PC ab. Es fehle an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Erhebung einer solchen Gebühr, da Beitrags- und Gebührentatbestände aufgrund ihres belastenden Charakters gesetzlich klar definiert und begrenzt sein müssten, so das Gericht. Der Herangezogene müsse anhand des Wortlauts erkennen können, wofür und in welcher Höhe er zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet sei.

Die Normen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV), die eine Gebührenverpflichtung begründen, enthielten nicht den Begriff der »neuartigen Rundfunkgeräte«, unter die gemäß der Definition des § 5 Abs. 3 auch internetfähige PC zu fallen. Dieser Begriff werde lediglich in den Ausnahmetatbeständen erwähnt, was nach Ansicht des Gerichts für die Begründung einer Gebührenpflicht nicht ausreiche, weil die eigentlichen Gebührentatbestände nicht konkretisiert genug seien. Dazu hätte der Gesetzgeber den Begriff »neuartige Rundfunkgeräte« ausdrücklich mit in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 RGebStV aufnehmen müssen. Darüber hinaus fehle es bei Computern - wie auch schon vom Verwaltungsgericht Münster ausgeführt - am Merkmal des »zum Empfang bereit halten«, da die Zweckbestimmung eines Internet-PCs nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls bei beruflich genutzten Geräte nicht der Hörfunk- oder Fernsehempfang sei. Vielmehr stehe eine telekommunikative Nutzung im Vordergrund. Auch eine die Gebührenpflicht begründende Sonderverbindung zu einer Landesrundfunkanstalt liege nicht vor, da aus der abstrakten Möglichkeit zum Rundfunkempfang noch keine Teilnahme folge.

Unabhängig von diesen Erwägungen könne sich der Kläger ohnehin auf die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV berufen. Denn hier komme es auf die Grundstückszuordnung zu den anderen gebührenpflichtigen Geräten an. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger, der in seinem Haushalt neben privat genutzten Geräten auch einen PC zum Betrieb eines Nebengewerbes unterhält, einen Gebührenbescheid erwirkt und Anfechtungsklage erhoben. Den Ablauf des Verfahrens hat er auf einer eigens eingerichteten Internetseite dokumentiert.

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[IUM/bs]

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