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26.02.2009; 17:38 Uhr
Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet erneut über Prüfungspflichten von eBay
Nach Urteil des BGH: Klage von Rolex abgewiesen

Im Rechtsstreit zwischen der Online-Auktionsplattform eBay und dem Uhrenhersteller Rolex um Markenrechtsverletzungen durch Angebote gefälschter Rolex-Produkte hatte der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 17. April entschieden, dass eBay grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen seiner Nutzer hafte (BGH ZUM 2007, 646). Die Haftungsprivilegierung zugunsten der Host-Provider gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) für Inhalte ihrer Nutzer (sog. »user-generated content«) betreffe nur Straftatbestände sowie Schadenersatzpflichten. Gleichwohl bleibe ein Anbieter jedoch zur Unterlassung verpflichtet.

Im konkreten Fall hatte Rolex von eBay im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Verhinderung weiterer Markenverletzungen gefordert. Dazu stellte der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung jedoch fest, dass die Beklagte zwar mit dem gegen sie gerichteten Unterlassungsanspruch auch Vorsorge dafür treffen müsse, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Im Hinblick auf den Umfang ihrer Prüfungspflichten dürften ihr jedoch keine unzumutbaren Maßnahmen auferlegt werden.

In der Berufungsinstanz war das Oberlandesgericht Düsseldorf ursprünglich von einer generellen Haftungsprivilegierung der Auktionsplattform ausgegangen und hatte die Klage von Rolex abgewiesen. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil anschließend aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen hatte, entschieden die Düsseldorfer Richter am 24. Februar 2009 erneut (Az.: I-20 U 204/02, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Im konkreten Fall wurde jedoch ein entsprechender Anspruch auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtssprechung des BGH abgelehnt, da Rolex nicht ausreichend dargelegt habe, dass es nach den Hinweisen über Markenverletzungen zu weiteren ähnlichen Verstößen auf eBay gekommen sei. eBay setze mittlerweile eine Filtersoftware ein, um möglicherweise markenrechtsverletzende Angebote zur sperren, was als ausreichend angesehen werde. Eine Vorabkontrolle jedes einzelnen Angebots sei - gerade auch nach dem BGH-Urteil - nicht zumutbar, weil dadurch das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde.

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