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11.03.2009; 17:34 Uhr
BGH: Inhaber eines eBay-Accounts haftet möglicherweise auch bei fremder Nutzung
Zugriff Dritter auf Zugangsdaten muss verhindert werden

Mangels Vorsatz handelt der Inhaber eines Accounts auf der Internet-Verkaufsplattform eBay nicht als Mittäter oder Teilnehmer für Rechtsverletzungen, die von Dritten über diesen Account begangen werden. Er kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn er nicht hinreichend verhindert hat, dass Dritte keinen Zugriff auf die notwendigen Zugangsdaten haben, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2009 (Az.: I ZR 114/06; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) entschieden hat.

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau des Beklagten über dessen Account ein Halsband bei eBay angeboten und dabei u.a. als »Cartier Art« beschrieben. Die Inhaberin der Marke »Cartier« war anschließend wegen eines möglichen Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstoßes gegen den Account-Inhaber vorgegangen. Die Vorinstanzen am Land- und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ohne Prüfung der behaupteten Rechtsverletzungen zurück, da der Beklagte nicht für das Angebot seiner Ehefrau verantwortlich sei.

Die Karlsruher Richter hoben nun das Berufungsurteil auf und verwiesen die Sache zurück an das OLG Frankfurt. Der Beklagte könne möglicherweise doch für die von der Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich sein, wenn er einen Zugriff auf sein eBay-Konto nicht ausreichend verhindert hätte. Der Zurechnungsgrund bestehe hier in der vom Account-Inhaber selbst geschaffenen Gefahr, dass der eigentliche Verletzer wegen Unklarheit über seine Identität nicht in Anspruch genommen werden könnte. Ob dies hier der Fall war, muss nun das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz feststellen.

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