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22.04.2009; 16:32 Uhr
BGH: Angebot eines »internetbasierten« Videorecorders kann Rechte von Rundfunkunternehmen verletzen
Berufungsgericht soll Automatisierungsgrad des Aufzeichnungsprozesses feststellen

Bei der Frage, welche Leistungsschutzrechte von Rundfunkunternehmen gem. § 87 Abs. 1 UrhG durch einen »internetbasierten persönlichen Videorecorder«, den ein Internetanbieter seinen Kunden zur Aufzeichnung von Fernsehprogrammen zur Verfügung stellt, verletzt werden, kommt es darauf an, inwieweit der Aufnahmevorgang automatisiert erfolgt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (Az.: I ZR 216/06, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) hervor. Geklagt hatte der Fernsehsender RTL gegen den Betreiber des Internet-Videorecorders »Shift.TV«, durch dessen Aufzeichnungsmöglichkeit von Fernsehsendungen via Internet er seine Rechte verletzt sah. In der ersten und zweiten Instanz war der Klage weitgehend stattgegeben worden (LG Leipzig, ZUM 2006, 763; OLG Dresden, ZUM 2007, 203).

Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des OLG Dresden aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht müsse nun als Tatsacheninstanz feststellen, wie die Aufnahme bei dem beanstandeten Online-Videorecorder im Einzelnen abläuft. Sofern der Prozess als Speicherung der jeweiligen Fernsehsendung im Auftrag der Kunden durch den Anbieter zu werten sei, wäre diese unzulässig, da aufgrund des entgeltpflichtigen Angebots von »Shift.TV« die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie gem. § 53 UrhG nicht greife. Wenn allerdings der Aufnahmeprozess als vollständig automatisiert anzusehen ist, erfolge die Aufzeichnung der jeweiligen Fernsehsendung durch den Kunden selbst und sei daher zum privaten Gebrauch zulässig. In diesem Fall werde jedoch das Recht der Rundfunkunternehmen an der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung ihres Programms gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingegriffen.

 

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