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19.05.2009; 16:25 Uhr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Rundfunkgebührenpflicht von Internet-PCs
Ausschließlich beruflich genutzter Computer ist gebührenpflichtig

Mit seinem Urteil vom 19. Mai 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (ZUM 2008, 1000) zur Rundfunkgebührenpflicht von ausschließlich beruflich genutzten internetfähigen Computern bestätigt (Az.: 7 B 08.2922; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Ein Rechtsanwalt hatte dem Bescheid der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) widersprochen und anschließend Klage erhoben, die nun auch in zweiter Instanz erfolglos blieb. Gegenüber der GEZ hatte er vor Erlass des Bescheides angegeben, den Computer in seiner Kanzlei ausschließlich beruflich und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen.

Im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurden neben der Frage, ob der Kläger mit seinem Kanzlei-Computer ein »Geräte zum Empfang bereithalte«, auch alternative Erfassungsmodelle diskutiert, die vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber einer generellen Gebührenpflicht internetfähiger PCs vorzugswürdig erscheinen. So wurde auch der Gedanke eines Internet-Portals diskutiert, bei dem sich ein Rundfunkteilnehmer vor dem Zugang zu inländischen Rundfunkangeboten via Internet anmelden müsse. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit teilte der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis jedoch nicht. Die Richter schlossen sich damit auch der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an, das im März 2009 ebenfalls die Rundfunkgebührenpflicht eines internetfähigen Computers in einer Rechtsanwaltskanzlei bestätigt und verfassungsrechtliche Bedenken zurückgewiesen hatte (Veröffentlichung vorgesehen für ZUM 2009, Heft 6).

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

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[IUM/bs]

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