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08.06.2009; 18:44 Uhr
OLG Frankfurt a. M.: Kein Rückgriff auf Vorratsdaten eines Access-Providers für urheberrechtlichen Auskunftsanspruch
Daten, die nach § 113 a TKG gespeichert werden, dürfen nicht für Auskunft nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG genutzt werden

Ein Internetzugangsanbieter kann im Rahmen einer Anordnung auf (Dritt-)Auskunft gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht zur Herausgabe von Daten verpflichtet werden, die als Vorratsdaten aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 113 a TKG gespeichert wurden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az.: 11 W 21/09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) entschieden. Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt a. M. dem gegen einen Access-Provider gerichteten Antrag stattgegeben und die Auskunftserteilung gem. § 101 Abs. 9 UrhG angeordnet. Da der Anbieter Verkehrsdaten von Kunden ohne zeit- bzw. volumenabhängige Tarife nicht mehr speicherte, sollte auf die Vorratsdaten zurückgegriffen werden, zu deren Speicherung der Provider gemäß § 113 a TKG verpflichtet ist.

Die gegen die Anordnung des Landgerichts eingelegte Beschwerde des Providers hatte Erfolg. Zwar waren die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG erfüllt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts schaffe § 101 Abs. 9 UrhG jedoch nur einen Erlaubnistatbestand hinsichtlich der Herausgabe der nach § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht hingegen für die Vorratsdaten nach § 113 a TKG. Diese Daten dürften nur zu bestimmten hoheitlichen Zwecken, nicht aber für private Rechtsverfolgung genutzt werden, wie auch im Rahmen des nationalen Gesetzgebungsverfahrens bei der Umsetzung der sog. Durchsetzungsrichtline der EU im Bundestag klargestellt worden sein (BT-Drucks. 16/6979, S.48).

Im konkreten Fall war streitig, ob die Verbindungsdaten tatsächlich alleine aufgrund der Verpflichtung des § 113 a TKG gespeichert worden waren. Der Provider hatte dies durch eidestattliche Versicherung zumindest glaubhaft gemacht, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt hier von dem Erlass einer Anordnung zur Auskunftserteilung absah.

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