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29.06.2009; 19:01 Uhr
RapidShare kündigt Berufung gegen Hamburger Urteil an
Sharehoster stellt Wirksamkeit der Suchsoftware infrage
Der Rechtsstreit zwischen dem Sharehoster Rapidshare und der GEMA geht aller Voraussicht nach in die zweite Instanz. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg (vgl. Meldung vom 23. Juni 2009) kündigte man auf Seiten von RapidShare an, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen. Langfristig wolle man durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs Rechtssicherheit über den Umfang der den Anbietern obliegenden Prüfungspflichten erreichen. Im Urteil des Landgerichts Hamburg waren die Richter von umfangreichen Maßnahmen ausgegangen, die RapidShare zu treffen hätte, um rechtswidrige Inhalte aufzuspüren und zu entfernen. Gleichzeitig wurde angeführt, die von der GEMA eingesetzte Software habe gezeigt, wie leicht derartige Inhalte gefunden werden können. Diese Wirksamkeit stellt RapidShare in einer Pressemitteilung infrage. Das gelte insbesondere für die Überwachung von Internetforen, das Auslesen der Links, Öffnen verschlüsselter Dateiarchive und die eindeutige Identifikation der darin enthaltenen Musikstücke. Nach Aussage von RapidShare habe die GEMA den Test der Software verweigert, so dass man ihre Eignung für ein einfaches Prüfungsverfahren bezweifle. Insoweit sei fraglich, wie RapidShare die durch das Urteil des Landgerichts auferlegten Pflichten erfüllen solle. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3674: http://www.urheberrecht.org/news/3674/
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