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21.07.2009; 16:21 Uhr
Bundesverfassungsgericht erklärt individualisierende Berichterstattung über Sexualstraftäter für zulässig
Verfassungsbeschwerde eines rechtskräftig verurteilten Ex-Fußball-Profis nicht zur Entscheidung angenommen

Die Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen schwerer Vergewaltigung und die zugrunde liegende Tat ist anlässlich des Geständnisses des Verdächtigen auch zulässig, wenn dieser durch individualisierende und bebilderte Darstellung erkennbar ist, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (Az.: 1 BvR 1107/09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt).

Der absolute Schutz der Intimsphäre als Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greife bei Sexualstraftaten nicht, da hier gewalttätige Übergriffe tatbestimmend seien, so die Karlsruher Richter. Zwar genieße auch ein verurteilter Sexualstraftäter weiterhin Persönlichkeitsschutz nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser Schutz gelte jedoch nicht uneingeschränkt, so dass bei einer Gesamtabwägung die Meinungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung überwiegen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso stärker, da es sich bei dem Täter um einen ehemaligen Fußballspieler handelt, der als Prominenter im Blickfeld der Öffentlichkeit stehe.

Bei weniger schwerwiegenden Straftaten könne das Ergebnis der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse hingegen ebenso anders ausfallen, wie auch in Fällen, in denen noch keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei und daher die Unschuldsvermutung gelten müsse. Umgekehrt seien aber auch Konstellationen denkbar, in denen sich der Betroffene selbst der Medienöffentlichkeit gestellt habe und sein Persönlichkeitsrecht daher zurücktreten müsse. Mit diesem Argument war im Juni 2009 die Verfassungsbeschwerde des als »Kannibalen von Rotenburg« bekannt gewordenen Armin Meiwes gegen die Darstellung seine Lebens und seiner Tat in Form eines Kinofilms zurückgewiesen worden (vgl. Meldung vom 18. Juni 2009).

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