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05.10.2009; 11:50 Uhr
Bundesgerichtshof entscheidet über humorvollen Werbevergleich zwischen »taz« und »BILD«
»taz«-Kinowerbung sei humorvoll und verstoße nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Die Kinowerbung für der Tageszeitung taz stellt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 2009 keine unzulässige Herabsetzung eines Mitbewerbers im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar. In dem betreffenden Werbespot wurde ironisch auf den Kundentyp der Tageszeitung »BILD« angespielt, der in Jogginghose und Unterhemd dargestellt wird. Während die Vorinstanzen der Klage des Axel Springer Verlags, der »BILD« verlegt, weitgehend stattgegeben haben, wies der Bundesgerichtshof die Klage in der Revision zurück (Az.: I ZR 134/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Anders als vom Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, seien hier die Grenzen des wettbewerbsrechtlich zulässigen Werbevergleichs nicht überschritten. Die humorvolle und ironische Anspielung überwiege hier, so dass diese vergleichende Werbung mit Blick auf den Adressaten nicht als Abwertung zu verstehen sei. Vielmehr erkenne der durchschnittliche Zuschauer die »humorvolle Überspitzung«, die allein seiner Aufmerksamkeit und nicht der Abwertung des »BILD«-Zeitung dienen soll, so der BGH.

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