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07.10.2009; 12:08 Uhr
BGH: Kein Unterlassungsanspruch minderjähriger Promi-Kinder gegen jegliche Bildveröffentlichung
Kinder von Franz Beckenbauer scheitern mit Generalverbot

Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklagen der noch minderjährigen Kinder von Franz Beckenbauer, mit denen ein generelles Veröffentlichungsverbot von Fotoaufnahmen in Zeitschriften durchgesetzt werden sollte, mit zwei Urteilen vom 6. Oktober 2009 zurückgewiesen (Az.: VI ZR 314/08 bzw. VI ZR 315/08). Zuvor waren die Kläger in den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich gewesen.

Nach Ansicht der Richter des VI. Zivilsenats des BGH stehe den Klägern der geltend gemachte Anspruch, bis zum Erreichen der Volljährigkeit jegliche Bildveröffentlichung zu unterlassen, trotz in der Vergangenheit bereits erfolgten mehrfachen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild nicht zu. Eine Entscheidung, ob eine Veröffentlichung eines Fotos zulässig ist, kann anhand einer Interessenabwägung stets nur im Einzelfall erfolgen. In welchem Kontext künftig Bilder der Kläger aufgenommen werden, ist jedoch offen. Ein Generalverbot für sämtliche Aufnahmen beeinträchtige die Äußerungs- und Pressefreiheit zu sehr, insbesondere weil dieses Verbot im Fall jüngerer Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit viele Jahre andauern würde, so die Begründung des Bundesgerichtshofs.

 

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