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30.10.2009; 19:35 Uhr
BGH: Abbildung eines Prominenten auf Testexemplar einer Zeitung ist bis zum Marktstart zulässig
Boris Becker steht fiktive Lizenzgebühr erst für den Zeitraum ab Erscheinen der ersten Ausgabe zu

Der Bundesgerichtshof hat am Freitag, 30. Oktober 2009 zur Zulässigkeit der Abbildung eines Prominenten in einer Werbekampagne zur Einführung einer Zeitung entschieden (Az.: I ZR 65/07; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). In dem zugrunde liegenden Fall war Boris Becker mit einer Portraitaufnahme auf dem Titelblatt eines Testexemplars der neuen »Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung« abgebildet worden, die vor Markteinführung zu Werbezwecken der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Becker sah in dieser ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und forderte eine Summe von insgesamt rund 2,4 Mio. EUR als fiktive Lizenzgebühr. In den Vorinstanzen war ihm zunächst vom Landgericht München ein Betrag von 1,2 Mio. EUR zugesprochen worden (ZUM-RD 2006, 465), in der Berufsinstanz vor dem Oberlandesgericht München wurde Beckers Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr grundsätzlich bestätigt (ZUM-RD 2007, 360). Diese Rechtsprechung hat der BGH nur teilweise bestätigt und für die Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Richter des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshof kamen im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dem Ergebnis, dass sich der Verlag trotz des Werbecharakters auf die Pressefreiheit berufen könne, weil die Öffentlichkeit durch die Kampagne über die neuen Zeitung informiert werde und das Produkt vor Markteinführung nur mit dem Titelblatt einer nicht erschienenen Ausgabe beworben werden könne. Die Abbildung Beckers als Person der Zeitgeschichte in Form eines neutralen Portraitfotos sei somit grundsätzlich zulässig. Allerdings habe die Werbekampagne nach Erscheinen der ersten Ausgabe der »Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung« am 30. September 2001 umgestellt und anstelle des Testexemplares das Titelblatt einer tatsächlich erschienenen Ausgabe verwendet werden müssen. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch noch einen Monat später in ursprünglicher Form und mit Abbildung Beckers geworben worden.

 

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[IUM/bs]

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