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30.10.2009; 16:42 Uhr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Gewinnspielsatzung
Normenkontrollverfahren: Zeitbegrenzung für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen unwirksam

Die gemäß Rundfunkstaatsvertrag von den Landesmedienanstalten erlassenen Gewinnspielsatzung ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weitgehend bestätigt worden. In einem vom TV-Sender »9Live« angestrengten Normenkontrollverfahren wurde unter anderem auch die grundsätzliche Berechtigung zum Erlass der Satzung als Eingriff in die Programmfreiheit der Rundfunkveranstalter thematisiert. Im Urteil vom 28. Oktober 2009 (Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) wurde diese Satzung als solche jedoch nicht für unwirksam erklärt. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass sowohl die Erstreckung der Satzung auf Telemedien als auch die zeitliche Begrenzung einzelner Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen auf 30 Minuten bzw. drei Stunden rechtswidrig sei. Daneben seien auch einzelne Protokollierungs- und Nachweispflichten korrekturbedürftig. Urteilsgründe liegen zur Zeit noch nicht vor.

Die Entscheidung wurde von den beteiligten Parteien unterschiedlich bewertet. Während die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) in dem Urteil die Bestätigung der Gewinnspielsatzung »in ihren wesentlichen Teilen« sieht, weil die übrigen Regelungen der Satzung als zulässig bewertet wurden, seien nach Ansicht des TV-Senders »9Live« gerade wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung für unzulässig erklärt worden. Man sehe sich daher durch das Urteil bestätigt, so »9Live«-Geschäftsführer Ralf Bartoleit. Und auch die Problematik der grundsätzliche Berechtigung der Landesmedienanstalten mit Blick auf die Programmfreiheit der Sender sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2009 gewesen. Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen hat, kann diese Frage auch noch vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden, worauf der TV-Sender in einer Pressemitteilung ausdrücklich hinweist.

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