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24.11.2009; 17:40 Uhr
BGH lehnt Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung im Fall »Esra« ab
Senat betont die »besondere Bedeutung der Kunstfreiheit«

Im Rechtsstreit um den Roman »Esra« und die Wiedererkennbarkeit einer realen Person in der Hauptfigur hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. November 2009 einen Geldentschädigungsanspruch abgelehnt (Az.: VI ZR 219/08; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Klägerin hatte sich in der Protagonistin des Romans, der die Liebesgeschichte eines Schriftstelles mit einer Schauspielerin darstellt, wiedererkannt und wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 EUR gefordert. Das Landgericht München I hatte ihr diese Summe in erster Instanz zugesprochen (ZUM 2008, 537); in der Berufung war die Klage vom Oberlandesgericht München abgewiesen worden (ZUM 2008, 984).

Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil und führte als Begründung für die Ablehnung des Entschädigungsanspruches aus, dass angesichts der Kunstfreiheit besondere Zurückhaltung bei der Zuerkennung von Geldentschädigungen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch Kunstwerke geboten sei. Die Kunstfreiheit genieße hohen Rang und sei grundsätzlich schrankenlos gewährleistet. Im Wege einer Gesamtabwägung, bei der auch die Grenzen der Kunstfreiheit und die Folgen eines möglichen Verbots des Romans berücksichtigt wurden, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin hier keine Entschädigungszahlung zustehe, so eine Pressemitteilung des BGH.

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