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05.02.2010; 16:40 Uhr
AG Frankfurt/Main weist außergerichtliche Anwaltskosten in Filesharing-Prozess ab
Klägerin hatte nichts zur Höhe des zwischen ihr und ihrem Anwalt vereinbarten Pauschalhonorars für außergerichtliche Tätigkeit vorgetragen

In einem Filesharing-Prozess hatte das AG Frankfurt/Main neben einer Schadensersatzforderung über außergerichtliche Abmahnkosten zu entscheiden (Urteil vom 29. Januar 2010, Az. 31 C 1078/09-78). Die Besonderheit des Falles: Die Klägerin hatte eine Honorarvereinbarung mit ihrem Anwalt getroffen, was dem Gericht bekannt war. In der Klage machte sie allerdings - höhere - Anwaltskosten nach dem RVG geltend und trug nichts zu der Vereinbarung vor. Das Amtsgericht sah allein in den tatsächlich gemäß der Vereinbarung angefallenen Kosten einen erstattungsfähigen Schaden. Die Klage wurde in diesem Punkt wegen der fehlenden Darlegung der Schadenshöhe abgewiesen.

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