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30.03.2010; 11:15 Uhr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zu Klage auf Anpassung von Rundfunkgebühren
Keine Abweichung durch Rundfunkanstalt möglich

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte letzte Woche über ein Klage auf Anpassung von Rundfunkgebühren zu entscheiden (Beschluss vom 24. März 2010, Az. 7 ZB 09.2690, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Im Ausgangsverfahren vor dem VG Augsburg hatte ein Rundfunkteilnehmer gegen den Bayerischen Rundfunk (BR) gegen dessen Gebührenbescheide geklagt. Er hielt die von ihm zu zahlenden Gebühren für falsch: Im Festsetzungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, dass der BR inzwischen durch Beiträge für Computer und Smartphones Mehreinnahmen habe. Daher müssten die Gebühren nach unten angepasst werden.

Dem folgte der BayVGH nicht. Die Gebührenfestsetzung erfolge nicht durch die Rundfunkanstalten, sondern durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2007 (Az. 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, ZUM 2007, 712) die Normen zur Festsetzung der Gebühren für verfassungswidrig befunden, weil keine Abweichungsmöglichkeiten von den Vorgaben der KEF bestehen. Allerdings haben die Karlsruher Richter die betreffenenden Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder nicht für nichtig erklärt, weil dadurch die Rechtsgrundlage für die Gebührenhöhe gänzlich entfallen und damit ein mit dem Grundgesetz noch weniger vereinbarer Zustand eingetreten wäre.

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